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	<title>Allgemein Archives - HESS + BLANK</title>
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	<description>Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät</description>
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	<title>Allgemein Archives - HESS + BLANK</title>
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	<item>
		<title>Notwendige Mitteilung an das Transparenzregister bis 30.06.2022</title>
		<link>https://www.hessblank.de/notwendige-mitteilung-an-das-transparenzregister-bis-30-06-2022/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clemens Blank]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 May 2022 15:38:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[juristische Personen]]></category>
		<category><![CDATA[Personengesellschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Transparenzregister]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach § 20 Abs. 1 GwG sind u.a. juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG) verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten elektronisch über www.transparenzregister.de zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Die Frist für GmbHs, KGs, und PartGs endet am 30.06.2022, die für [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 20 Abs. 1 GwG sind u.a. juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG) <strong>verpflichtet</strong>, der Bundesanzeiger Verlag GmbH Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten elektronisch über <a href="https://www.transparenzregister.de/" target="_blank" rel="noopener">www.transparenzregister.de</a> zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.</p>
<p>Die <strong>Frist</strong> für GmbHs, KGs, und PartGs endet am 30.06.2022, die für eingetragener Vereine und rechtsfähige Stiftungen am 31.12.2022.</p>
<p>Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht (vgl. § 3 GwG). Weitere Informationen finden Sie beispielsweise beim <a href="https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/_documents/FAQ_transparenz_kachel.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesverwaltungsamt</a>.</p>
<p>Die Eintragung kann von den Verpflichteten selber vorgenommen werden und ist gebührenfrei. Dazu ist eine Registrierung beim <a href="https://www.transparenzregister.de/" target="_blank" rel="noopener">Transparenzregister</a> notwendig.</p>
<p>Bitte beachten Sie, dass wir als Steuerberater in dieser Angelegenheit nicht beraten dürfen. Wenden Sie sich bei Rückfragen zum wirtschaftlich Berechtigten bitte an Ihren Rechtsanwalt oder kontaktieren Sie unseren Herrn Dr. Alders.</p>
<p>Noch ein Hinweis: Der Bundesanzeiger-Verlag ist die registerführende Stelle, die mit der Führung des Transparenzregisters beauftragt ist und wird Ihnen jährlich eine Rechnung stellen. Für das Kalenderjahr 2021 fällt eine Gebühr in Höhe von 11,47 € und ab 2022 eine Gebühr in Höhe von 20,80 € an.</p>
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<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Corona-November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe III</title>
		<link>https://www.hessblank.de/corona-november-und-dezemberhilfe-ueberbrueckungshilfe-iii/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clemens Blank]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Feb 2021 07:09:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Corona & Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Dezemberhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Januarhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Soforthilfe Unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Überbrückungshilfe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es gibt immer neue Programme und Änderungen zu Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie. Wir können hier nicht mehr vollumfänglich informieren und verweisen daher auf die entsprechenden Seiten der Bundesregierung: Informationen und Unterstützung für Unternehmen Wenn Sie gezielte Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur weiteren Beratung zur Verfügung. &#160;</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt immer neue Programme und Änderungen zu Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie. Wir können hier nicht mehr vollumfänglich informieren und verweisen daher auf die entsprechenden Seiten der Bundesregierung:</p>
<p><a href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html">Informationen und Unterstützung für Unternehmen</a></p>
<p>Wenn Sie gezielte Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur weiteren Beratung zur Verfügung.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort gestellt werden</title>
		<link>https://www.hessblank.de/antraege-fuer-die-ueberbrueckungshilfe-ii-koennen-ab-sofort-gestellt-werden/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Clemens Blank]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Nov 2020 15:53:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Corona & Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Soforthilfe Unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Überbrückungshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Überbrückungshilfe II]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mittelständler und kleinen Unternehmen aller Branchen erhalten direkte Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden. Wie bei der ersten Überbrückungshilfe müssen bei der Überbrückungshilfe II die Umsatzrückgänge und die Fixkosten durch einen Berufsträger, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mittelständler und kleinen Unternehmen aller Branchen erhalten direkte Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden.</p>
<p>Wie bei der ersten Überbrückungshilfe müssen bei der Überbrückungshilfe II die Umsatzrückgänge und die Fixkosten durch einen Berufsträger, z.B. Steuerberater, dargelegt werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Umsatzrückgängen von mindestens 50 % in zwei aufeinander folgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 (im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat) oder von mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber den entsprechenden Vorjahresmonaten.</p>
<p>Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Neue Überbrückungshilfen für Unternehmen</title>
		<link>https://www.hessblank.de/neue-ueberbrueckungshilfen-fuer-unternehmen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Clemens Blank]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 11 Jul 2020 11:27:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Corona & Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Soforthilfe Unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Überbrückungshilfe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von betroffenen Unternehmen hilft der Bund für die Monate Juni, Juli und August durch eine Corona-Überbrückungshilfe mit direkten Zuschüssen zu betrieblichen Fixkosten. Die maximale Höhe pro Monat beträgt bei Unternehmen &#8211; bis zu fünf Beschäftigten 3.000 Euro, &#8211; bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro, &#8211; bei größeren Unternehmen 50.000 Euro, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von betroffenen Unternehmen hilft der Bund für die <strong>Monate Juni, Juli und August</strong> durch eine Corona-Überbrückungshilfe mit direkten Zuschüssen zu betrieblichen Fixkosten.</p>
<p>Die maximale Höhe pro Monat beträgt bei Unternehmen<br />
&#8211; bis zu fünf Beschäftigten 3.000 Euro,<br />
&#8211; bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro,<br />
&#8211; bei größeren Unternehmen 50.000 Euro,<br />
jeweils für maximal drei Monate.</p>
<p>Ihr Umsatz muss in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein. Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.</p>
<p>Die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten müssen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer geprüft und die Überbrückungshilfe dann über die folgende Plattform beantragt werden:</p>
<p><a href="https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html">https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html</a></p>
<p><strong>Spätestmögliches Datum für einen Antrag ist der 31. August 2020</strong></p>
<p>Weitere Infos unter:</p>
<p><a href="https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/allgemeine-informationen-zur-ueberbrueckungshilfe.html">https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/allgemeine-informationen-zur-ueberbrueckungshilfe.html</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Mehrwertsteuersenkungen ab 1. Juli 2020 / Konjunkturpaket beschlossen</title>
		<link>https://www.hessblank.de/mehrwertsteuersenkungen-ab-1-juli-2020-konjunkturpaket-beschlossen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Cornelius Alders]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Jun 2020 15:52:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Regierungskoalition hat sich im Rahmen des aktuellen Konjunkturpaketes auf folgende Eckpunkte verständigt (Beschlusslage 03.06.2020): Absenkung der Mehrwertsteuer: Vom 1. Juli 2020 an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden. Maßgeblich für die Anwendung des [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Regierungskoalition hat sich im Rahmen des aktuellen Konjunkturpaketes auf folgende Eckpunkte verständigt (Beschlusslage 03.06.2020):</p>
<ul class="rte--list">
<li><strong>Absenkung der Mehrwertsteuer: </strong>Vom 1. Juli 2020 an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden. Maßgeblich für die Anwendung des Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung und nicht, wann die Rechnung ausgestellt oder der Rechnungsbetrag beglichen wurde.</li>
<li><strong>Kinderbonus für Familien:</strong> Einmalig erhalten Eltern 300 Euro pro Kind. Für Alleinerziehende werden die Freibeträge verdoppelt.</li>
<li><strong>Stärkung der Kommunen: </strong>Der Bund erhöht seinen Anteil an den Kosten für die Unterkunft von Bedürftigen, gleicht die Gewerbesteuerausfälle der Kommunen zur Hälfte aus und stärkt den Öffentlichen Nahverkehr sowie den Gesundheitssektor.</li>
<li><strong>Entlastung bei den Stromkosten:</strong> Die EEG-Umlage soll ab 2021 über Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt abgesenkt werden.</li>
<li><strong>Zukunftspaket:</strong> 50 Milliarden des Programms gehen in ein Zukunftspaket unter anderem mit steuerlicher Forschungsförderung für die Entwicklung von Quantencomputing und Künstlicher Intelligenz. Auch die verstärkte Nutzung der Wasserstoffenergie und eine verbesserte Förderung von Elektrofahrzeugen sind Teil des Pakets.</li>
</ul>
<p>Ungeachtet des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens und weiteren, noch auszugestaltenden Umsetzungsdetails dieser Eckpunkte, sollten Unternehmer ihre betrieblichen Abläufe entsprechend vorausschauend anpassen. Die Umsatzsteuersatzänderungen haben weit verzweigte Auswirkungen bei sehr vielen Geschäftsvorfällen. Es gilt insbesondere:</p>
<ul>
<li>sämtliche Ausgangsrechnungen über die eigene Leistungserbringung in diesem Zeitraum sind mit den verminderten Sätzen zu erstellen &#8211; etwaige Softwareumstellungen sollten frühzeitig eingeleitet werden;</li>
<li>alle Daueraufträge sind zu überprüfen, außerdem ist ein besonderes Augenmerk auf die korrekte Berücksichtigung in Eingangsrechnungen zu legen;</li>
<li>ggf. sind in Schlussabrechnungen Aufteilungen anhand der geänderten Mehrwertsteuersätze je Leistung vorzunehmen;</li>
<li>ggf. sind bei Teilleistungen und Anzahlungsmodellen die Steuersatzänderungen im Detail nachzuvollziehen und zu ändern.</li>
</ul>
<p>Für weitere Informationen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/konjunkturpaket-1757482</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Corona &#038; Steuern VII</title>
		<link>https://www.hessblank.de/corona-steuern-vii/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Cornelius Alders]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Apr 2020 09:12:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Corona & Steuern]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>„KfW-Schnellkredit für den Mittelstand gestartet / Sonderzahlungen steuerfrei“ Stand 17.04.2020 1. Weitere Hilfe für den Mittelstand über „KfW-Schnellkredit 2020“ Nach der Genehmigung der EU-Kommission vom 11. April 2020 ist seit dem 15. April 2020 der „KfW-Schnellkredit 2020“ als zusätzliches Hilfsprogramm für den Mittelstand abrufbar. Der Spezialkredit ist auf Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern ausgerichtet, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><strong>„KfW-Schnellkredit für den Mittelstand gestartet / Sonderzahlungen steuerfrei“</strong></h4>
<p><strong>Stand 17.04.2020</strong></p>
<h6><strong>1. Weitere Hilfe für den Mittelstand über „KfW-Schnellkredit 2020“</strong></h6>
<p>Nach der Genehmigung der EU-Kommission vom 11. April 2020 ist seit dem 15. April 2020 der „KfW-Schnellkredit 2020“ als zusätzliches Hilfsprogramm für den Mittelstand abrufbar.</p>
<p>Der Spezialkredit ist auf Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern ausgerichtet, wird zu 100% durch Garantien des Bundes abgesichert und soll für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) abrufbarsein.</p>
<p><strong>Short Facts</strong></p>
<ul>
<li>Der Kredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.</li>
<li>Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 25 % des Gesamtumsatzes im Jahr 2019, maximal € 800.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal € 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.</li>
<li>Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.</li>
<li>Auf Wunsch bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn, um die kurzfristige Belastung zu senken. Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung.</li>
<li>Die Hausbank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.</li>
<li>Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Hausbank oder die KfW. Eine Besicherung ist nicht vorgesehen. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.</li>
</ul>
<p>Kreditanträge können hier vorbereitet werden:<strong> <a href="https://corona.kfw.de/">https://corona.kfw.de/</a></strong></p>
<p>Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte zunächst die Hausbanken.</p>
<h6><strong>2. Steuerbefreiungen für Sonderzahlungen an Arbeitnehmer (bis 1.500 Euro)</strong></h6>
<p>Nach einem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 9. April 2020 können Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 krisenbedingt Sonderzahlungen in Höhe von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren, sofern sie zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen.</p>
<p>Die zusätzlichen, in R 3.11. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 LStR niedergelegten Voraussetzungen zur Erfüllung des Tatbestandes der Steuerbefreiung müssen insoweit nicht vorliegen. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit wird ein Anwendungsfalles pauschal unterstellt.</p>
<p>Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (KUG) fallen <strong><u>nicht</u></strong> unter diese Steuerbefreiung. Gleiches gilt für Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Bemessungsgrenze leistet.</p>
<p>Die steuerfreien Sonderzahlungen (Beihilfen und Unterstützungen) werden im Lohnkonto aufgezeichnet und können neben anderen Steuer- und Bewertungsvergünstigungen geltend gemacht werden.</p>
<p>Zum Erlass des BMF vom 09. April 2020 (Gz.: IV C 5 &#8211; S 2342/20/10009):</p>
<p><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.html">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.html</a></p>
<p>The post <a href="https://www.hessblank.de/corona-steuern-vii/">Corona &#038; Steuern VII</a> appeared first on <a href="https://www.hessblank.de">HESS + BLANK</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Corona &#038; Steuern VI</title>
		<link>https://www.hessblank.de/corona-steuern-vi/</link>
					<comments>https://www.hessblank.de/corona-steuern-vi/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Cornelius Alders]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Apr 2020 10:40:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Corona & Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Corona Bußgelder]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hessblank.de/?p=2125</guid>

					<description><![CDATA[<p>„Hessen beschließt Bußgelder“ Stand 03.04.2020 Seit dem 3. April 2020 ist es den Behörden grundsätzlich möglich, Verstöße gegen die Verordnungen der Hessischen Landesregierung zum Schutz der Bevölkerung vor dem Corona-Virus mit Bußgeldern zu belegen. Eine landesweit einheitliche Praxis soll durch Regelsätze für einzelne Bußgeldtatbestände sichergestellt werden. Rechtsgrundlage der Verordnungen und der die Bußgelder festsetzenden Verwaltungsakte [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://www.hessblank.de/corona-steuern-vi/">Corona &#038; Steuern VI</a> appeared first on <a href="https://www.hessblank.de">HESS + BLANK</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><strong>„Hessen beschließt Bußgelder“</strong></h4>
<p><strong>Stand 03.04.2020</strong></p>
<p>Seit dem 3. April 2020 ist es den Behörden grundsätzlich möglich, Verstöße gegen die Verordnungen der Hessischen Landesregierung zum Schutz der Bevölkerung vor dem Corona-Virus mit Bußgeldern zu belegen. Eine landesweit einheitliche Praxis soll durch Regelsätze für einzelne Bußgeldtatbestände sichergestellt werden.</p>
<p>Rechtsgrundlage der Verordnungen und der die Bußgelder festsetzenden Verwaltungsakte ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 &#8211; <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg">www.gesetze-im-internet.de/ifsg</a>). Hier sind auch die Einschränkungen der betroffenen Grundrechte geregelt (§ 28 Abs. 1 S. 4 IfSG). Es handelt sich letztlich um Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Die in den Verordnungen enthaltenen Ge- und Verbote sind sofort vollziehbar.</p>
<p>Eine Übersicht der hierzu erlassenen aktuellen Verordnungen findet sich unter:</p>
<p><a href="http://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/verordnungen-und-allgemeinverfuegungen">www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/verordnungen-und-allgemeinverfuegungen</a></p>
<h6><strong>I. Bußgeldtatbestände mit Regelsätze von 500 bis 5.000 Euro</strong></h6>
<ul>
<li>Verstoß gegen das Gebot der Schließung und Einstellung von Einrichtungen, Betrieben, Begegnungsstätten oder entsprechende Angebote</li>
<li>Verstoß gegen das Bewirtungsverbot</li>
<li>Unerlaubtes Anbieten von Übernachtungen</li>
</ul>
<h6><strong>II. Bußgeldtatbestände mit Regelsätze von 200 bis 1.000 Euro</strong></h6>
<ul>
<li>Das Organisieren von Zusammenkünften, touristischen und kulturellen Angeboten jeglicher Art und sonstigen Sportangeboten</li>
<li>Das Nichteinhalten der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf das Abstandsgebot oder Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen. Dies betrifft zum Beispiel die Geschäftsführung eines Unternehmens</li>
</ul>
<h6><strong>III. Bußgeldtatbestände mit Regelsätze von 500 Euro</strong></h6>
<ul>
<li>Verstoß gegen die Quarantäneanordnung bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten</li>
</ul>
<h6><strong>IV. Bußgeldtatbestände mit Regelsätze von 200 Euro</strong></h6>
<ul>
<li>Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen (Ausnahme: Familien oder häusliche Gemeinschaft), pro Teilnehmer</li>
<li>Teilnahme an einer Zusammenkunft oder Wahrnehmung von touristischen und kulturellen Angeboten jeglicher Art und sonstige Sportangebote</li>
<li>Nichtbeachtung der Vorgaben zu Hygienemaßnahmen (zum Beispiel in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen) oder das unerlaubte Betreten solcher Einrichtungen durch Besucher</li>
</ul>
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			</item>
		<item>
		<title>Corona &#038; Steuern V</title>
		<link>https://www.hessblank.de/corona-steuern-v/</link>
					<comments>https://www.hessblank.de/corona-steuern-v/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Cornelius Alders]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Apr 2020 11:58:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Corona & Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Soforthilfe Sozialunternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Soforthilfe Vereine]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>„Soforthilfe – nur bei existenzbedrohlicher Wirtschaftslage“ Stand 02.04.2020 Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen hat kürzlich die Ausgestaltung der Corona-Soforthilfe-Maßnahmen über die Richtlinie vom 27.03.2020 hinaus spezifiziert und dabei einige grundlegende Klarstellungen hierzu getroffen. I. Existenzbedrohliche Wirtschaftslage Es bedarf einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage für das antragstellende Unternehmen in unmittelbarer Folge der durch die [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h4><strong>„Soforthilfe – nur bei existenzbedrohlicher Wirtschaftslage“</strong></h4>
<p><strong>Stand 02.04.2020</strong></p>
<p>Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen hat kürzlich die Ausgestaltung der Corona-Soforthilfe-Maßnahmen über die Richtlinie vom 27.03.2020 hinaus spezifiziert und dabei einige grundlegende Klarstellungen hierzu getroffen.</p>
<p><strong>I. Existenzbedrohliche Wirtschaftslage</strong></p>
<p>Es bedarf einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage für das antragstellende Unternehmen in unmittelbarer Folge der durch die Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche. Der Liquiditätsengpass muss konkret beziffert werden.</p>
<p><strong>Liquiditätsengpass: </strong>es ist keine (ausreichende) Liquidität vorhanden, um beispielsweise laufende Verpflichtungen (beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. Anzugeben ist die Höhe der anfallenden Kosten ab 11. März 2020 (hochgerechnet auf drei Monate), die infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr beglichen werden können. Die Kostenhochrechnung kann in Form einer tabellenartigen Übersicht nach Monaten erfolgen.</p>
<p><strong>Unmittelbare Folge</strong> <strong>der Pandemie</strong>: Der Engpass, der bis hin zu einer existenzbedrohlichen Lage führt, muss unmittelbar kausal auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Unter normalen Umständen (ohne Corona-Pandemie und deren Auswirkungen) dürfte sich für das Unternehmen kein Liquiditätsengpass ergeben haben. Um dies versichern zu können, können beispielsweise Vorjahresumsätze mit aktuellen Umsätzen verglichen und probeweise berechnet werden, ob sich bei gleichen Bedingungen wie im Vorjahr kein Engpass ergeben hätte. Auch hier kann der Vorjahresvergleich in Form einer tabellenartigen Übersicht nach Monaten erfolgen.</p>
<p><strong>Für Hessen</strong>: Unternehmen, die unmittelbare betroffen sind durch die Wirkungen der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 und/ oder der Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 20. März 2020, sollten dies der Begründung anfügen.</p>
<p><strong>Short Facts</strong>:</p>
<p><u>Ein Antrag pro Unternehmen<br />
</u></p>
<ul>
<li>Gegenstand der Beurteilung ist das Gesamtunternehmen</li>
<li>Es darf sich nicht im Mehrheitsbesitz (&gt; 50% Anteile / Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befinden, sondern muss unabhängig sein</li>
<li>Betriebsstätten zählen nicht separat, sondern als Teil des Gesamtunternehmens</li>
<li>Anträge sind am Hauptsitz zu stellen</li>
<li>Weitere staatliche Hilfen werden in die Beurteilung der Wirtschaftslage einbezogen</li>
</ul>
<p><u>Abgrenzung der Sphären: Unternehmen / Unternehmer</u></p>
<ul>
<li>Das Unternehmen muss hauptberuflich betrieben werden. Betreibt eine Person mehreren Unternehmen hauptberuflich, ist ein Antrag pro Unternehmen zu stellen.</li>
<li>Soforthilfen dienen nur zur Überbrückung betrieblicher Liquiditätsengpässe. Ziel ist die Vermeidung von Insolvenzen und Arbeitsplatzverlusten in gesunden Unternehmen, die nur infolge der Corona-Pandemie in die existenzbedrohliche Wirtschaftslage gekommen sind.</li>
<li>Die Soforthilfe wird zur Deckung betrieblicher Kosten gewährt. Der Unternehmer darf nicht den eigenen Lebensunterhalt mit Soforthilfen finanzieren. Das gilt auch für Solo-Selbständige und Einzelunternehmer. Wird finanzielle Unterstützung bei der privaten Lebensführung benötigt, steht die Grundsicherung zur Verfügung (auch hier sind Erleichterungen beschlossen worden: keine Offenlegungs- und Abnutzungspflicht des privaten Vermögens).</li>
<li>Sonstige Eigenmittel und vorhandene liquide Mittel sind tatsächliche und realisierbare Einnahmen des Unternehmens sowie verfügbare betriebliche Kreditmittel. Private Mittel müssen nicht aufgebraucht werden. Der Liquiditätsengpass kann sich auf die betriebliche Sphäre beschränken.</li>
</ul>
<p><u>Künstler / gemeinnützige Sozialunternehmen / Freiberufler </u></p>
<ul>
<li>Sie sind antragsbefugt im Rahmen der Soforthilfe-Maßnahmen, soweit das Unternehmen nicht mehr als 50 Beschäftigte hat.</li>
<li>Dies gilt branchen- und rechtsformunabhängig. Die (vorherige) Einschränkung auf am Markt tätige Sozialunternehmen in der Rechtsform einer (gemeinnützigen) GmbH, war uE von Anfang an verfassungsrechtlich problematisch und wird als „handwerklicher Fehler“ nun im Rahmen der FAQs korrigiert.</li>
</ul>
<p><u>Vereine </u></p>
<ul>
<li>Bei Vereinen ist nur die jeweils wirtschaftliche Tätigkeit förderfähig.</li>
<li>Wirtschaftliche Vereine (§ 22 BGB): Der Verein ist als Ganzes förderfähig.</li>
<li>Gemeinnützige Vereine: Nur wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind förderfähig, nicht dagegen Zweckbetriebe.</li>
</ul>
<p><strong>II. Steuerliche Behandlung</strong></p>
<p>Zugeflossene Zuschüsse wirken gewinnerhöhend, da zum Erhalt des Unternehmens gewährt und betrieblich veranlasst. Je nach weiterer wirtschaftlicher Entwicklung des Unternehmens im gegenwärtigen Veranlagungszeitraum könnten die gewinnerhöhenden Zuflüsse aber durch krisenbedingte betriebliche Verluste in Gänze ausgeglichen werden und sich im Ergebnis zumindest hinsichtlich der Ertragsteuer plus Annex neutral darstellen. Eine abschließende Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen kann daher nur nachträglich und einzelfallbezogen erfolgen.</p>
<p>Umsatzsteuerlich stellen die finanziellen Soforthilfen mangels Leistungsaustauschverhältnis echte, nicht steuerbare Zuschüsse dar.</p>
<p>Es ist anzunehmen, dass die Ministerien weiterhin die häufigsten Fragen abstimmen und aktuell beantworten, dies wird voraussichtlich u.a. unter folgendem Link erfolgen:</p>
<p><a href="https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfen/wichtige-antworten-zur-corona-soforthilfe">https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfen/wichtige-antworten-zur-corona-soforthilfe</a></p>
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		<title>Corona &#038; Steuern IV</title>
		<link>https://www.hessblank.de/corona-steuern-iv/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Cornelius Alders]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Mar 2020 09:24:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Corona & Steuern]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>„Soforthilfe beantragen – so geht’s“ Stand 30.03.2020, 9:00 Uhr Für Hessen: Anträge auf Soforthilfe für Selbständige, Freiberufler und kleine Betriebe können ab sofort und bis zum 31.05.2020 gestellt werden. Der anzuklickende Link zum Online-Antrag findet sich in dem PDF-Dokument „Ausfüllhilfe zum Corona-Soforthilfe-Antrag“, welches unter https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe heruntergeladen werden kann. Bevor das Antragsformular aufgerufen wird, sollte die [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><strong>„Soforthilfe beantragen – so geht’s“</strong></h4>
<p><strong>Stand 30.03.2020, 9:00 Uhr<br />
</strong></p>
<p><strong>Für Hessen</strong>: Anträge auf Soforthilfe für Selbständige, Freiberufler und kleine Betriebe können <strong>ab sofort und bis zum 31.05.2020</strong> gestellt werden.</p>
<p>Der anzuklickende Link zum Online-Antrag findet sich in dem PDF-Dokument „Ausfüllhilfe zum Corona-Soforthilfe-Antrag“, welches unter <a href="https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe">https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe</a> heruntergeladen werden kann. Bevor das Antragsformular aufgerufen wird, sollte die Ausfüllhilfe intensiv durchgearbeitet und alle erforderlichen PDF-Dokumente zum Hochladen zusammengestellt werden. Auf diese Weise werden unnötige Verzögerungen beim Ausfüllen des Online-Antrags vermieden.</p>
<p>Die Anzahl der gleichzeitigen Beantragungen ist begrenzt, so dass es zu „Wartezeiten“ beim Zugriff auf das Online-Antragsformular kommen kann.</p>
<p>Link zum PDF-Dokument „Ausfüllhilfe zum Corona-Soforthilfe-Antrag“:</p>
<p><a href="https://rp-kassel.hessen.de/sites/rp-kassel.hessen.de/files/Ausf%C3%BCllhilfe%20zum%20Corona-Soforthilfe-Antrag_RPK_20-03-30_1.pdf">https://rp-kassel.hessen.de/sites/rp-kassel.hessen.de/files/Ausf%C3%BCllhilfe%20zum%20Corona-Soforthilfe-Antrag_RPK_20-03-30_1.pdf</a></p>
<p>Für unsere Mandanten: Steuerbescheide und Lohninformationen erhalten Sie bei uns.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Corona &#038; Steuern III</title>
		<link>https://www.hessblank.de/corona-steuern-iii/</link>
					<comments>https://www.hessblank.de/corona-steuern-iii/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Cornelius Alders]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Mar 2020 09:21:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Corona & Steuern]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hessblank.de/?p=2085</guid>

					<description><![CDATA[<p>„Soforthilfe für Selbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe&#8220; Stand 27.03.2020 I. Beschlusslage Bundesebene Der Bundestag hat ein Soforthilfeprogramm für von der Pandemie wirtschaftlich betroffene Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige im Umfang von 50 Milliarden Euro beschlossen. Insbesondere Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten soll auf diese Weise schnell und unbürokratisch per einmaligen Zuschuss geholfen werden. Das Programm sieht [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><strong>„Soforthilfe für Selbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe&#8220;</strong></h4>
<p><strong>Stand 27.03.2020</strong></p>
<h6><strong>I. Beschlusslage Bundesebene</strong></h6>
<p>Der Bundestag hat ein Soforthilfeprogramm für von der Pandemie wirtschaftlich betroffene Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige im Umfang von 50 Milliarden Euro beschlossen. Insbesondere Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten soll auf diese Weise schnell und unbürokratisch per einmaligen Zuschuss geholfen werden.</p>
<p>Das Programm sieht folgende Maßnahmen für Unternehmen vor:</p>
<ul>
<li>bis zu 5 Beschäftigte: Zuschuss bis 9.000 Euro für drei Monate</li>
<li>bis zu 10 Beschäftigten: Zuschuss bis 15.000 Euro für drei Monate</li>
</ul>
<p>Anspruch auf den Zuschuss haben nur Unternehmen, die vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Eckpunkte zur Beschlusslage finden Sie hier:</p>
<p><a href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200323-50-millarden-euro-soforthilfen-fuer-kleine-unternehmen-auf-den-weg-gebracht.html">https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200323-50-millarden-euro-soforthilfen-fuer-kleine-unternehmen-auf-den-weg-gebracht.html</a>.</p>
<p>Die Bearbeitung der Anträge sowie die Auszahlung der Zuschüsse (und ggf. die Rückforderung von Überkompensationen) erfolgt durch die Länder.</p>
<h6><strong>II. Beschlusslage Landesebene (Hessen)<br />
</strong></h6>
<p>Die Hessische Landesregierung hat dieses Maßnahmenpaket noch einmal aufgestockt:</p>
<ul>
<li>bis zu 5 Beschäftigte: Zuschuss bis 10.000 Euro für drei Monate</li>
<li>bis zu 10 Beschäftige: Zuschuss bis 20.000 Euro für drei Monate</li>
<li>bis zu 50 Beschäftigte: Zuschuss bis 30.000 Euro für drei Monate</li>
</ul>
<p>Die Hilfsmaßnahmen gelten für:</p>
<ul>
<li>alle gewerblichen Unternehmen</li>
<li>Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (<u>nicht</u>: Primärerzeugung)</li>
<li>Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die vom Finanzamt als steuerbegünstigt (gemeinnützig) im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt wurden</li>
<li>Selbstständige, von Solo-Selbstständigen über Angehörige der Freien Berufe bis zu Künstlern,</li>
</ul>
<p>Die Beträge sind Obergrenzen, d.h. die tatsächliche Höhe des Zuschusses entspricht am Ende dem tatsächlichen Liquiditätsengpass bzw. entsprechenden Umsatzeinbruch. Der einmalige Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden, sofern sich die Unternehmen infolge der Corona-Pandemie in unmittelbar existenzbedrohender wirtschaftlicher Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden. Der Zuschuss ist zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen gedacht, so etwa für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten.</p>
<p>Die Beschäftigtenzahlen beziehen sich auf Vollzeitäquivalente. Teilzeitbeschäftigte sind wie folgt in Vollzeitäquivalente umzurechnen:</p>
<ul>
<li>Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5</li>
<li>Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75</li>
<li>Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1</li>
<li>Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3</li>
</ul>
<p>Der Zuschuss ist als echter Zuschuss nicht umsatzsteuerbar und ertragsteuerlich in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem er entstanden ist (derzeit 2020).</p>
<p>Für das Bundesland Hessen: Anträge auf Gewährung des Zuschusses können <strong>ab Montag, den 30.03.2020 online </strong>beim Regierungspräsidium Kassel (Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel, Tel.: 0561/106 0, <a href="mailto:poststelle@rpks.hessen.de">poststelle@rpks.hessen.de</a>) gestellt werden.</p>
<p>Der Online-Antrag wird unter folgendem Link erreichbar sein: <a href="http://www.rpkshe.de/coronahilfe">http://www.rpkshe.de/coronahilfe</a></p>
<p>Weitere konkrete Informationen über das Soforthilfeprogramm finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfe-fuer-selbststaendige-freiberufler-und-kleine-betriebe">www.wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfe-fuer-selbststaendige-freiberufler-und-kleine-betriebe</a></p>
<p>und auf den Webseiten der zuständigen Landwirtschafts-, Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern.</p>
<p>Sofern wir in diesem Zusammenhang unterstützen können, melden Sie sich gerne.</p>
<p>The post <a href="https://www.hessblank.de/corona-steuern-iii/">Corona &#038; Steuern III</a> appeared first on <a href="https://www.hessblank.de">HESS + BLANK</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
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