Mehrwertsteuersenkungen ab 1. Juli 2020 / Konjunkturpaket beschlossen

Die Regierungskoalition hat sich im Rahmen des aktuellen Konjunkturpaketes auf folgende Eckpunkte verständigt (Beschlusslage 03.06.2020):

  • Absenkung der Mehrwertsteuer: Vom 1. Juli 2020 an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden. Maßgeblich für die Anwendung des Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung und nicht, wann die Rechnung ausgestellt oder der Rechnungsbetrag beglichen wurde.
  • Kinderbonus für Familien: Einmalig erhalten Eltern 300 Euro pro Kind. Für Alleinerziehende werden die Freibeträge verdoppelt.
  • Stärkung der Kommunen: Der Bund erhöht seinen Anteil an den Kosten für die Unterkunft von Bedürftigen, gleicht die Gewerbesteuerausfälle der Kommunen zur Hälfte aus und stärkt den Öffentlichen Nahverkehr sowie den Gesundheitssektor.
  • Entlastung bei den Stromkosten: Die EEG-Umlage soll ab 2021 über Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt abgesenkt werden.
  • Zukunftspaket: 50 Milliarden des Programms gehen in ein Zukunftspaket unter anderem mit steuerlicher Forschungsförderung für die Entwicklung von Quantencomputing und Künstlicher Intelligenz. Auch die verstärkte Nutzung der Wasserstoffenergie und eine verbesserte Förderung von Elektrofahrzeugen sind Teil des Pakets.

Ungeachtet des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens und weiteren, noch auszugestaltenden Umsetzungsdetails dieser Eckpunkte, sollten Unternehmer ihre betrieblichen Abläufe entsprechend vorausschauend anpassen. Die Umsatzsteuersatzänderungen haben weit verzweigte Auswirkungen bei sehr vielen Geschäftsvorfällen. Es gilt insbesondere:

  • sämtliche Ausgangsrechnungen über die eigene Leistungserbringung in diesem Zeitraum sind mit den verminderten Sätzen zu erstellen – etwaige Softwareumstellungen sollten frühzeitig eingeleitet werden;
  • alle Daueraufträge sind zu überprüfen, außerdem ist ein besonderes Augenmerk auf die korrekte Berücksichtigung in Eingangsrechnungen zu legen;
  • ggf. sind in Schlussabrechnungen Aufteilungen anhand der geänderten Mehrwertsteuersätze je Leistung vorzunehmen;
  • ggf. sind bei Teilleistungen und Anzahlungsmodellen die Steuersatzänderungen im Detail nachzuvollziehen und zu ändern.

Für weitere Informationen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/konjunkturpaket-1757482

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