Corona & Steuern VI

„Hessen beschließt Bußgelder“

Stand 03.04.2020

Seit dem 3. April 2020 ist es den Behörden grundsätzlich möglich, Verstöße gegen die Verordnungen der Hessischen Landesregierung zum Schutz der Bevölkerung vor dem Corona-Virus mit Bußgeldern zu belegen. Eine landesweit einheitliche Praxis soll durch Regelsätze für einzelne Bußgeldtatbestände sichergestellt werden.

Rechtsgrundlage der Verordnungen und der die Bußgelder festsetzenden Verwaltungsakte ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 – www.gesetze-im-internet.de/ifsg). Hier sind auch die Einschränkungen der betroffenen Grundrechte geregelt (§ 28 Abs. 1 S. 4 IfSG). Es handelt sich letztlich um Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Die in den Verordnungen enthaltenen Ge- und Verbote sind sofort vollziehbar.

Eine Übersicht der hierzu erlassenen aktuellen Verordnungen findet sich unter:

www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/verordnungen-und-allgemeinverfuegungen

I. Bußgeldtatbestände mit Regelsätze von 500 bis 5.000 Euro
  • Verstoß gegen das Gebot der Schließung und Einstellung von Einrichtungen, Betrieben, Begegnungsstätten oder entsprechende Angebote
  • Verstoß gegen das Bewirtungsverbot
  • Unerlaubtes Anbieten von Übernachtungen
II. Bußgeldtatbestände mit Regelsätze von 200 bis 1.000 Euro
  • Das Organisieren von Zusammenkünften, touristischen und kulturellen Angeboten jeglicher Art und sonstigen Sportangeboten
  • Das Nichteinhalten der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf das Abstandsgebot oder Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen. Dies betrifft zum Beispiel die Geschäftsführung eines Unternehmens
III. Bußgeldtatbestände mit Regelsätze von 500 Euro
  • Verstoß gegen die Quarantäneanordnung bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten
IV. Bußgeldtatbestände mit Regelsätze von 200 Euro
  • Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen (Ausnahme: Familien oder häusliche Gemeinschaft), pro Teilnehmer
  • Teilnahme an einer Zusammenkunft oder Wahrnehmung von touristischen und kulturellen Angeboten jeglicher Art und sonstige Sportangebote
  • Nichtbeachtung der Vorgaben zu Hygienemaßnahmen (zum Beispiel in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen) oder das unerlaubte Betreten solcher Einrichtungen durch Besucher

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