Corona & Steuern V

„Soforthilfe – nur bei existenzbedrohlicher Wirtschaftslage“

Stand 02.04.2020

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen hat kürzlich die Ausgestaltung der Corona-Soforthilfe-Maßnahmen über die Richtlinie vom 27.03.2020 hinaus spezifiziert und dabei einige grundlegende Klarstellungen hierzu getroffen.

I. Existenzbedrohliche Wirtschaftslage

Es bedarf einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage für das antragstellende Unternehmen in unmittelbarer Folge der durch die Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche. Der Liquiditätsengpass muss konkret beziffert werden.

Liquiditätsengpass: es ist keine (ausreichende) Liquidität vorhanden, um beispielsweise laufende Verpflichtungen (beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. Anzugeben ist die Höhe der anfallenden Kosten ab 11. März 2020 (hochgerechnet auf drei Monate), die infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr beglichen werden können. Die Kostenhochrechnung kann in Form einer tabellenartigen Übersicht nach Monaten erfolgen.

Unmittelbare Folge der Pandemie: Der Engpass, der bis hin zu einer existenzbedrohlichen Lage führt, muss unmittelbar kausal auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Unter normalen Umständen (ohne Corona-Pandemie und deren Auswirkungen) dürfte sich für das Unternehmen kein Liquiditätsengpass ergeben haben. Um dies versichern zu können, können beispielsweise Vorjahresumsätze mit aktuellen Umsätzen verglichen und probeweise berechnet werden, ob sich bei gleichen Bedingungen wie im Vorjahr kein Engpass ergeben hätte. Auch hier kann der Vorjahresvergleich in Form einer tabellenartigen Übersicht nach Monaten erfolgen.

Für Hessen: Unternehmen, die unmittelbare betroffen sind durch die Wirkungen der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 und/ oder der Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 20. März 2020, sollten dies der Begründung anfügen.

Short Facts:

Ein Antrag pro Unternehmen

  • Gegenstand der Beurteilung ist das Gesamtunternehmen
  • Es darf sich nicht im Mehrheitsbesitz (> 50% Anteile / Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befinden, sondern muss unabhängig sein
  • Betriebsstätten zählen nicht separat, sondern als Teil des Gesamtunternehmens
  • Anträge sind am Hauptsitz zu stellen
  • Weitere staatliche Hilfen werden in die Beurteilung der Wirtschaftslage einbezogen

Abgrenzung der Sphären: Unternehmen / Unternehmer

  • Das Unternehmen muss hauptberuflich betrieben werden. Betreibt eine Person mehreren Unternehmen hauptberuflich, ist ein Antrag pro Unternehmen zu stellen.
  • Soforthilfen dienen nur zur Überbrückung betrieblicher Liquiditätsengpässe. Ziel ist die Vermeidung von Insolvenzen und Arbeitsplatzverlusten in gesunden Unternehmen, die nur infolge der Corona-Pandemie in die existenzbedrohliche Wirtschaftslage gekommen sind.
  • Die Soforthilfe wird zur Deckung betrieblicher Kosten gewährt. Der Unternehmer darf nicht den eigenen Lebensunterhalt mit Soforthilfen finanzieren. Das gilt auch für Solo-Selbständige und Einzelunternehmer. Wird finanzielle Unterstützung bei der privaten Lebensführung benötigt, steht die Grundsicherung zur Verfügung (auch hier sind Erleichterungen beschlossen worden: keine Offenlegungs- und Abnutzungspflicht des privaten Vermögens).
  • Sonstige Eigenmittel und vorhandene liquide Mittel sind tatsächliche und realisierbare Einnahmen des Unternehmens sowie verfügbare betriebliche Kreditmittel. Private Mittel müssen nicht aufgebraucht werden. Der Liquiditätsengpass kann sich auf die betriebliche Sphäre beschränken.

Künstler / gemeinnützige Sozialunternehmen / Freiberufler

  • Sie sind antragsbefugt im Rahmen der Soforthilfe-Maßnahmen, soweit das Unternehmen nicht mehr als 50 Beschäftigte hat.
  • Dies gilt branchen- und rechtsformunabhängig. Die (vorherige) Einschränkung auf am Markt tätige Sozialunternehmen in der Rechtsform einer (gemeinnützigen) GmbH, war uE von Anfang an verfassungsrechtlich problematisch und wird als „handwerklicher Fehler“ nun im Rahmen der FAQs korrigiert.

Vereine

  • Bei Vereinen ist nur die jeweils wirtschaftliche Tätigkeit förderfähig.
  • Wirtschaftliche Vereine (§ 22 BGB): Der Verein ist als Ganzes förderfähig.
  • Gemeinnützige Vereine: Nur wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind förderfähig, nicht dagegen Zweckbetriebe.

II. Steuerliche Behandlung

Zugeflossene Zuschüsse wirken gewinnerhöhend, da zum Erhalt des Unternehmens gewährt und betrieblich veranlasst. Je nach weiterer wirtschaftlicher Entwicklung des Unternehmens im gegenwärtigen Veranlagungszeitraum könnten die gewinnerhöhenden Zuflüsse aber durch krisenbedingte betriebliche Verluste in Gänze ausgeglichen werden und sich im Ergebnis zumindest hinsichtlich der Ertragsteuer plus Annex neutral darstellen. Eine abschließende Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen kann daher nur nachträglich und einzelfallbezogen erfolgen.

Umsatzsteuerlich stellen die finanziellen Soforthilfen mangels Leistungsaustauschverhältnis echte, nicht steuerbare Zuschüsse dar.

Es ist anzunehmen, dass die Ministerien weiterhin die häufigsten Fragen abstimmen und aktuell beantworten, dies wird voraussichtlich u.a. unter folgendem Link erfolgen:

https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfen/wichtige-antworten-zur-corona-soforthilfe

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