Notwendige Mitteilung an das Transparenzregister bis 30.06.2022

Nach § 20 Abs. 1 GwG sind u.a. juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG) verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten elektronisch über www.transparenzregister.de zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Die Frist für GmbHs, KGs, und PartGs endet am 30.06.2022, die für eingetragener Vereine und rechtsfähige Stiftungen am 31.12.2022.

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht (vgl. § 3 GwG). Weitere Informationen finden Sie beispielsweise beim Bundesverwaltungsamt.

Die Eintragung kann von den Verpflichteten selber vorgenommen werden und ist gebührenfrei. Dazu ist eine Registrierung beim Transparenzregister notwendig.

Bitte beachten Sie, dass wir als Steuerberater in dieser Angelegenheit nicht beraten dürfen. Wenden Sie sich bei Rückfragen zum wirtschaftlich Berechtigten bitte an Ihren Rechtsanwalt oder kontaktieren Sie unseren Herrn Dr. Alders.

Noch ein Hinweis: Der Bundesanzeiger-Verlag ist die registerführende Stelle, die mit der Führung des Transparenzregisters beauftragt ist und wird Ihnen jährlich eine Rechnung stellen. Für das Kalenderjahr 2021 fällt eine Gebühr in Höhe von 11,47 € und ab 2022 eine Gebühr in Höhe von 20,80 € an.