Corona & Steuern III

„Soforthilfe für Selbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe“

Stand 27.03.2020

I. Beschlusslage Bundesebene

Der Bundestag hat ein Soforthilfeprogramm für von der Pandemie wirtschaftlich betroffene Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige im Umfang von 50 Milliarden Euro beschlossen. Insbesondere Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten soll auf diese Weise schnell und unbürokratisch per einmaligen Zuschuss geholfen werden.

Das Programm sieht folgende Maßnahmen für Unternehmen vor:

  • bis zu 5 Beschäftigte: Zuschuss bis 9.000 Euro für drei Monate
  • bis zu 10 Beschäftigten: Zuschuss bis 15.000 Euro für drei Monate

Anspruch auf den Zuschuss haben nur Unternehmen, die vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Eckpunkte zur Beschlusslage finden Sie hier:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200323-50-millarden-euro-soforthilfen-fuer-kleine-unternehmen-auf-den-weg-gebracht.html.

Die Bearbeitung der Anträge sowie die Auszahlung der Zuschüsse (und ggf. die Rückforderung von Überkompensationen) erfolgt durch die Länder.

II. Beschlusslage Landesebene (Hessen)

Die Hessische Landesregierung hat dieses Maßnahmenpaket noch einmal aufgestockt:

  • bis zu 5 Beschäftigte: Zuschuss bis 10.000 Euro für drei Monate
  • bis zu 10 Beschäftige: Zuschuss bis 20.000 Euro für drei Monate
  • bis zu 50 Beschäftigte: Zuschuss bis 30.000 Euro für drei Monate

Die Hilfsmaßnahmen gelten für:

  • alle gewerblichen Unternehmen
  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (nicht: Primärerzeugung)
  • Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die vom Finanzamt als steuerbegünstigt (gemeinnützig) im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt wurden
  • Selbstständige, von Solo-Selbstständigen über Angehörige der Freien Berufe bis zu Künstlern,

Die Beträge sind Obergrenzen, d.h. die tatsächliche Höhe des Zuschusses entspricht am Ende dem tatsächlichen Liquiditätsengpass bzw. entsprechenden Umsatzeinbruch. Der einmalige Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden, sofern sich die Unternehmen infolge der Corona-Pandemie in unmittelbar existenzbedrohender wirtschaftlicher Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden. Der Zuschuss ist zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen gedacht, so etwa für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten.

Die Beschäftigtenzahlen beziehen sich auf Vollzeitäquivalente. Teilzeitbeschäftigte sind wie folgt in Vollzeitäquivalente umzurechnen:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Der Zuschuss ist als echter Zuschuss nicht umsatzsteuerbar und ertragsteuerlich in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem er entstanden ist (derzeit 2020).

Für das Bundesland Hessen: Anträge auf Gewährung des Zuschusses können ab Montag, den 30.03.2020 online beim Regierungspräsidium Kassel (Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel, Tel.: 0561/106 0, poststelle@rpks.hessen.de) gestellt werden.

Der Online-Antrag wird unter folgendem Link erreichbar sein: http://www.rpkshe.de/coronahilfe

Weitere konkrete Informationen über das Soforthilfeprogramm finden Sie hier:

www.wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfe-fuer-selbststaendige-freiberufler-und-kleine-betriebe

und auf den Webseiten der zuständigen Landwirtschafts-, Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern.

Sofern wir in diesem Zusammenhang unterstützen können, melden Sie sich gerne.

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