Corona & Steuern VII

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„KfW-Schnellkredit für den Mittelstand gestartet / Sonderzahlungen steuerfrei“

Stand 17.04.2020

1. Weitere Hilfe für den Mittelstand über „KfW-Schnellkredit 2020“

Nach der Genehmigung der EU-Kommission vom 11. April 2020 ist seit dem 15. April 2020 der „KfW-Schnellkredit 2020“ als zusätzliches Hilfsprogramm für den Mittelstand abrufbar.

Der Spezialkredit ist auf Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern ausgerichtet, wird zu 100% durch Garantien des Bundes abgesichert und soll für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) abrufbarsein.

Short Facts

  • Der Kredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 25 % des Gesamtumsatzes im Jahr 2019, maximal € 800.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal € 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Auf Wunsch bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn, um die kurzfristige Belastung zu senken. Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung.
  • Die Hausbank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Hausbank oder die KfW. Eine Besicherung ist nicht vorgesehen. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Kreditanträge können hier vorbereitet werden: https://corona.kfw.de/

Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte zunächst die Hausbanken.

2. Steuerbefreiungen für Sonderzahlungen an Arbeitnehmer (bis 1.500 Euro)

Nach einem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 9. April 2020 können Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 krisenbedingt Sonderzahlungen in Höhe von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren, sofern sie zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen.

Die zusätzlichen, in R 3.11. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 LStR niedergelegten Voraussetzungen zur Erfüllung des Tatbestandes der Steuerbefreiung müssen insoweit nicht vorliegen. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit wird ein Anwendungsfalles pauschal unterstellt.

Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (KUG) fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Gleiches gilt für Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Bemessungsgrenze leistet.

Die steuerfreien Sonderzahlungen (Beihilfen und Unterstützungen) werden im Lohnkonto aufgezeichnet und können neben anderen Steuer- und Bewertungsvergünstigungen geltend gemacht werden.

Zum Erlass des BMF vom 09. April 2020 (Gz.: IV C 5 – S 2342/20/10009):

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.html

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