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	<title>Dr. Cornelius Alders, Author at HESS + BLANK</title>
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	<description>Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät</description>
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	<title>Dr. Cornelius Alders, Author at HESS + BLANK</title>
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	<item>
		<title>BFH-Urteil v. 02.02.2022, I R 22/20: Der BFH hat Cum/Ex-Geschäfte nicht generell für unzulässig erklärt</title>
		<link>https://www.hessblank.de/bfh-urteil-v-02-02-2022-i-r-22-20-der-bfh-hat-cum-ex-geschaefte-nicht-generell-fuer-unzulaessig-erklaert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Cornelius Alders]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Mar 2022 17:43:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Cum-Ex]]></category>
		<category><![CDATA[BFH-Urteil v. 02.02.2022]]></category>
		<category><![CDATA[Cum/Ex]]></category>
		<category><![CDATA[I R 22/20]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalertragsteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ungeachtet einiger medialer Einschätzungen, der „Bundesfinanzhof [habe nun] Cum-Ex-Geschäfte für unzulässig erklärt“, enthält das kürzlich ergangene BFH-Urteil (v. 02.02.2022, Az. I R 22/20) keine derart pauschale Aussage, sondern dient viel eher zur weiteren Klarstellung in einem Einzelfall. Dessen ungeachtet lassen sich durchaus einige, im Urteil anklingende Ansichten des BFH zum Thema Cum/Ex verallgemeinern. I. Überblick [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ungeachtet einiger medialer Einschätzungen, der „Bundesfinanzhof [habe nun] Cum-Ex-Geschäfte für unzulässig erklärt“, enthält das kürzlich ergangene BFH-Urteil (v. 02.02.2022, Az. I R 22/20) keine derart pauschale Aussage, sondern dient viel eher zur weiteren Klarstellung in einem Einzelfall. Dessen ungeachtet lassen sich durchaus einige, im Urteil anklingende Ansichten des BFH zum Thema Cum/Ex verallgemeinern.</p>
<p><strong>I. Überblick zu den Kernaussagen BFH-Urteil v. 02.02.2022, I R 22/20</strong></p>
<p>Das Urteil enthält folgende Kernaussagen, die bereits in den Leitsätzen anklingen:</p>
<ol>
<li><em>„Ob sich die maßgebenden Transaktionen „außerbörslich“ (Erwerb von sog. Single Stock Futures mit nachfolgender Abwicklung über die Eurex Clearing AG) oder „börslich“ (im Rahmen sog. Schlussauktionen abgespielt haben, ist insoweit ohne Bedeutung.“</em> (Leitsatz 2, S. 2)</li>
</ol>
<ol start="2">
<li><em>Ein Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien am HV-Tag erfolgt nicht, wenn der Erwerb der Aktien Teil eines „<strong>modellhaft aufgelegten Gesamtvertragskonzeptes</strong>“ ist, nach welchem der zivilrechtliche Erwerber angesichts der umfassenden Kontrolle jedes Geschäftsdetails durch Dritte lediglich als <strong>„passiver Teilnehmer“ („Transaktionsvehikel“)</strong> im Geschäftsablauf anzusehen ist. Die markierten Begrifflichkeiten hat der BFH  (in Anlehnung an den BGH) neu entwickelt und diese könnten damit entscheidende Abgrenzungsmerkmale im Rahmen von Cum/Ex-Geschäften werden. Vorliegend hatten die Beteiligten ihre jeweiligen Rollen in einem „Give Up-Agreement“ konkret vereinbart (siehe II.).<br />
</em><em>Zudem folgt der BFH dem FG Köln (Urteil v. 19.07.2019, 2 K 2672/17, EFG 2020 S. 367 Nr. 5 in der Ansicht, dass eine Anrechnung der Steuer voraussetzt, dass die Steuern „einbehalten und abgeführt wurden“. Dies war zuvor unklar, die Finanzverwaltung vertrat lange die Ansicht, dass der Steuereinbehalt für die Steueranrechnung ausreichen würde. Der BFH verneint dies nun, folglich bedarf es auch der Steuerabführung vor jeder Steueranrechnung.</em><em> </em></li>
</ol>
<ol start="3">
<li><em>Der BFH erwähnt außerdem beiläufig, dass der Zweck der Abzugsteuer eine nähere Prüfung der Erstattungsvoraussetzungen und damit auch der Steuerabführung vor jeder Steueranrechnung voraussetzt. Das ist deswegen beachtlich, da diese Prüfung sachlogisch von dem Empfänger der Steuerzahlung und damit von der Finanzverwaltung durchzuführen ist. Wer sonst sollte den tatsächlichen Eingang der bescheinigten Steuerbeträge abschließend prüfen können? Wie heute anzunehmen ist, war jene Prüfung systemseitig nicht vorgesehen bzw. wurde seitens der Finanzverwaltung vor vielen Anrechnungsverfügungen schlicht und einfach nicht durchgeführt. Sollte sich dies als nachweissicher herausstellen, würde daraus allem Anschein nach eine Verletzung des gesetzlichen Pflichtenprogrammes der jeweils handelnden Behörde resultieren – mit weiteren gewichtigen Konsequenzen für etwaige Verfügungen auf Grundlage von § 130 Abs. 2 AO, welche die Anrechnung jener Steuerbeträge pauschal zurücknahm.</em></li>
</ol>
<p><strong>II. </strong><strong>Kurzfassung des Sachverhaltes</strong></p>
<p>Kläger war ein US-Pensionsfonds, der zusammen mit zwei anderen US-Pensionsfonds an einer Personengesellschaft nach dem Recht von Gibraltar (B) ohne Geschäftsführungsbefugnisse beteiligt war (jeweils 1/3 Beteiligung). Die Personengesellschaft (B) führte die Aktientransaktionen durch und war in Deutschland als für Ertragssteuerzwecke transparent qualifiziert worden. Deswegen klagte der Pensionsfonds als einer der Gesellschafter der Personengesellschaft B <strong>auf Verpflichtung des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt), die bescheinigte</strong> <strong>Kapitalertragsteuer nebst SoliZ zu erstatten.</strong></p>
<p><em><u>Anmerkung</u></em><em>: Dieser Fall unterscheidet sich also grundlegend von den Fällen, in den zunächst die Steuerbeträge infolge von Anrechnungsverfügungen erstattet wurden und diese Anrechnungen später infolge von Rücknahmeverfügungen seitens der Finanzverwaltung zurückgefordert wurden.</em></p>
<p>Die U-Limited war haftungsbeschränkte Geschäftsführerin der B und beauftragte nun die C UK Ltd. als Investment-Manager mit der Koordinierung der Aktientransaktionen. Letztlich waren folgende rechtliche Geschäftsbeziehungen in einem „Give up-Agreement“ mit allen Beteiligten (B, C, Interdealerbrokern, D-Bank als General Clearer) fest vereinbart:</p>
<p style="padding-left: 40px;">C Uk Ltd. platzierte im Auftrag von Personengesellschaft B die (außerbörslichen) Kaufverträge bei Interdealerbrokern, die Zugang zu Eurex / Xetra hatten.</p>
<p style="padding-left: 40px;">Die D-Bank Ltd., Sydney/Australien, diente als General Clearer und ging insoweit mit der Eurex Clearing AG (CCP) ein Deckungsgeschäft ein. Der BFH nimmt mit Abschluss dieses Deckungsgeschäftes eine Novation an, eine selten verwendete juristische Besonderheit, nach der die ursprünglichen Vertragsverhältnisse (alle) erlöschen und zugleich ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen B und der Eurex Clearing AG in diesem Zeitpunkt zustande kommt.</p>
<p>Gegenstand der Transaktionen waren</p>
<p style="padding-left: 40px;">überwiegend Single Stock Future-Kontrakte, die außerbörslich bilateral geschlossen wurden (OTC) und anschließend über die trade Entry-Funktionalität ins Eurex System eingegeben wurden. Die D-Bank fungierte als Prime Broker; physische Belieferung; ohne direkte Rechtsbeziehung zwischen Käufer und Verkäufer.</p>
<p style="padding-left: 40px;">Zeitgleich wurden Future-Kontrakte zur Absicherung abgeschlossen (Future Verkauf/Put); vereinbart war: „ex Dividende“ und Barausgleich/cash settlement.</p>
<p style="padding-left: 40px;">Nach Vollzug der Transaktion wurde der Future Verkauf wiederum durch den Erwerb eines Future Kaufs/Call kompensiert bzw. abgesichert; vereinbart war ebenfalls Barausgleich/cash settlement.</p>
<p style="padding-left: 40px;">Die Abwicklung der Transaktionen mit Barausgleich/cash settlement erfolgte über die D-Bank (Clearing Broker). Depotbank war die R-Bank, Irland, die wiederum Erfüllungsgehilfen (Niederlassung Deutschland) einschaltete. Letztere stellten dann als Verwahrstelle der Aktien die „Gutschriftenanzeigen“ (Credit Advices) &#8211; bislang häufig als Steuerbescheinigungen bezeichnet – aus.</p>
<p style="padding-left: 40px;">Ein geringfügiger Teil der Aktien wurde über Schlussauktionen/Closing Auctions erworben.</p>
<p>Die Finanzierung der Geschäfte bei B beruhte u.a. auf Finanzierungsbeiträgen des E-Fund, einem durch die Schweizer K-Bank aufgelegten Investmentfonds nach luxemburgischen Recht  („SICAV“), der mit B Equity Performance Contracts (Swaps) abschloss und dafür eine kurzfristige Rendite von 15,72% zugesagt bekam. Der E-Fund hatte Verkaufsprojekte erstellt, um Kunden zur Geldanlage in die Swaps zu überzeugen. Teil der Anlagestrategie war laut der Prospekte, dass Pensionsfonds eine bevorzugte Behandlung nach den für diese einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen erhielten.</p>
<p><em><u>Anmerkung</u></em><em>: Neben diesen Fällen, in denen die Rollen der Beteiligten allem Anschein nach klar vereinbart waren und damit unter Kenntnis der Beteiligten abliefen &#8211; und die der BFH zurecht als „modellhaft aufgelegte Gesamtvertragskonzepte“ qualifiziert, gibt es eine Vielzahl anderer Fälle, die diese Voraussetzungen gerade nicht erfüllen. Hierzu wird es weiteren Rechtsprechungsbedarf geben. Deswegen ist der medialen Einschätzung in dieser Pauschalität nicht zu folgen, dass der </em>„Bundesfinanzhof Cum-Ex-Geschäfte für unzulässig erklärt“ habe.</p>
<p>Mit Bescheid vom 27.09.2017 lehnte das Bundeszentralamt für Steuern das Anrechnungsbegehren des Klägers ab. Die nachfolgende Klage vor dem FG Köln war erfolglos. Der BFH hat die Revision mit diesem Urteil abgewiesen, er hält den Ablehnungsbescheid für rechtmäßig und sieht den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt an.</p>
<p><strong>III. Vertiefende Betrachtung: Kernaussagen des BFH-Urteils v. 02.02.2022, I R 22/20</strong></p>
<p>Die bislang seitens der Finanzverwaltung und des Hessischen Finanzgerichts vorgebrachte Argumentationslinie, dass „OTC-Geschäfte“ automatisch auf Leerverkäufe und einen „Nicht-Einbehalt“ der Steuer hinwiesen, hat der BFH mit folgendem Leitsatz weitgehend entkräftet:</p>
<p style="padding-left: 40px;">„<strong><em>Ob sich die maßgebenden Transaktionen „außerbörslich“ (Erwerb von sog. Single Stock Futures mit nachfolgender Abwicklung über die Eurex Clearing AG) oder „börslich“ (im Rahmen sog. Schlussauktionen abgespielt haben, ist insoweit ohne Bedeutung</em></strong>.“</p>
<p>Der BFH stellt bereits im 1. Leitsatz fest, dass ein Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuer (hier nach § 50d Abs. 1 S. 2 EStG wegen grenzüberschreitendem Sachverhalt) nur dann besteht, wenn der <strong>Gläubiger der Kapitalerträge</strong> diesen geltend macht und die <strong>Abzugsteuer „einbehalten und abgeführt</strong>“ worden ist. Bislang hieß es seitens der Finanzverwaltung, es würde reichen, wenn die Steuer einbehalten worden wäre – auf die tatsächliche Abführung käme es folglich nicht an.</p>
<p style="padding-left: 40px;">Gläubiger der Kapitalerträge ist die Person, welche die Einkünfte (beispielsweise Dividendenkompensationsleistungen) erzielt (§ 20 Abs. 5 EStG) und das ist wiederum die Person, welche die Anteile am Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Zuflusses der Dividendenkompensationsleistung zivilrechtlich oder wirtschaftlich zuzurechnen sind. Erneut befasst sich der BFH ausführlich mit der Frage des wirtschaftlichen Eigentums an girosammelverwahrten Aktien, um am Ende zu folgender Leitsatz-Aussage zu kommen:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><strong>Leitsatz 2</strong>: „<em>Wirtschaftliches Eigentum über die Anteile wird bei sog. Cum/Ex-Geschäften nicht erworben, wenn der Erwerb der Aktien Teil eines <strong><u>modellhaft aufgelegten Gesamtvertragskonzeptes</u></strong> ist, nach welchem der zivilrechtliche Erwerber die wesentlichen mit einem Aktienerwerb verbundenen Rechte weder ausüben kann noch nach der gestalterischen Konzeption soll, er vielmehr nur die Funktion hat, seine (aufgrund Abkommensrechts gestaltungsermöglichende) Rechtsform in den Geschäftsablauf einzubringen und angesichts der umfassenden Kontrolle jedes Geschäftsdetails durch Dritte lediglich als <strong><u>„passiver Teilnehmer“ („Transaktionsvehikel“)</u></strong> im Geschäftsablauf anzusehen ist</em>.“</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em><u>Anmerkung</u></em><em>: Der BFH führt die beiden markierten Begrifflichkeiten ein. Das modellhaft aufgelegte Gesamtvertragskonzept sieht er als vor dem o.g. Sachverhalt und insbesondere vor dem nachweislich von den Beteiligten abgeschlossenen „Give up-Agreement“ als erfüllt an und innerhalb des modellhaften Gesamtvertragskonzeptes spielt der anrechnungsbegehrende Kläger nur die Rolle als Transaktionsvehikel – hat also weder Entscheidungsbefugnisse noch eine sonstige wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Aktien am HV-Tag. Der BFH rechnet folglich das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien nicht zu. Die Einkünfte sind dann als sog. Dividendenkompensationsleistungen abzugssteuerpflichtig und der Kläger <strong>gilt</strong> nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG als Gläubiger der Kapitalerträge, obwohl ihm kein wirtschaftliches Eigentum zugerechnet wird.</em></p>
<p>Etwas versteckt findet sich ein weiterer Satz in Rz. 63 des Urteils. Dort heißt es: „<em>Denn der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut entspricht dem […] angelegten Zweck der Abzugsteuer, das inländische Besteuerungssubstrat (vorerst) zu sichern und die (nachfolgende) Erstattung von einer näheren Prüfung der Erstattungsvoraussetzungen abhängig zu machen</em>.“  Das ist wohl ein Hinweis darauf, dass die Finanzverwaltung vor der Anrechnung der Steuer hätte prüfen müssen, ob die Anrechnungsvoraussetzungen vorlagen, konkret, ob die Steuer einbehalten und abgeführt wurde. Sofern das Finanzamt diese Prüfung nicht vornahm, trägt es ein maßgebliches Mitverschulden an den Folgen.</p>
<p><em>Sofern Sie in solchen Fällen selbst als Beteiligte involviert sind, freuen wir uns über jeden Gedankenaustausch, um ähnliche Cum/Ex-Fälle im Sinne der Rechtspflege einer sachgerechten Lösung zuzuführen.</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Mehrwertsteuersenkungen ab 1. Juli 2020 / Konjunkturpaket beschlossen</title>
		<link>https://www.hessblank.de/mehrwertsteuersenkungen-ab-1-juli-2020-konjunkturpaket-beschlossen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Cornelius Alders]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Jun 2020 15:52:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Regierungskoalition hat sich im Rahmen des aktuellen Konjunkturpaketes auf folgende Eckpunkte verständigt (Beschlusslage 03.06.2020): Absenkung der Mehrwertsteuer: Vom 1. Juli 2020 an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden. Maßgeblich für die Anwendung des [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Regierungskoalition hat sich im Rahmen des aktuellen Konjunkturpaketes auf folgende Eckpunkte verständigt (Beschlusslage 03.06.2020):</p>
<ul class="rte--list">
<li><strong>Absenkung der Mehrwertsteuer: </strong>Vom 1. Juli 2020 an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden. Maßgeblich für die Anwendung des Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung und nicht, wann die Rechnung ausgestellt oder der Rechnungsbetrag beglichen wurde.</li>
<li><strong>Kinderbonus für Familien:</strong> Einmalig erhalten Eltern 300 Euro pro Kind. Für Alleinerziehende werden die Freibeträge verdoppelt.</li>
<li><strong>Stärkung der Kommunen: </strong>Der Bund erhöht seinen Anteil an den Kosten für die Unterkunft von Bedürftigen, gleicht die Gewerbesteuerausfälle der Kommunen zur Hälfte aus und stärkt den Öffentlichen Nahverkehr sowie den Gesundheitssektor.</li>
<li><strong>Entlastung bei den Stromkosten:</strong> Die EEG-Umlage soll ab 2021 über Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt abgesenkt werden.</li>
<li><strong>Zukunftspaket:</strong> 50 Milliarden des Programms gehen in ein Zukunftspaket unter anderem mit steuerlicher Forschungsförderung für die Entwicklung von Quantencomputing und Künstlicher Intelligenz. Auch die verstärkte Nutzung der Wasserstoffenergie und eine verbesserte Förderung von Elektrofahrzeugen sind Teil des Pakets.</li>
</ul>
<p>Ungeachtet des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens und weiteren, noch auszugestaltenden Umsetzungsdetails dieser Eckpunkte, sollten Unternehmer ihre betrieblichen Abläufe entsprechend vorausschauend anpassen. Die Umsatzsteuersatzänderungen haben weit verzweigte Auswirkungen bei sehr vielen Geschäftsvorfällen. Es gilt insbesondere:</p>
<ul>
<li>sämtliche Ausgangsrechnungen über die eigene Leistungserbringung in diesem Zeitraum sind mit den verminderten Sätzen zu erstellen &#8211; etwaige Softwareumstellungen sollten frühzeitig eingeleitet werden;</li>
<li>alle Daueraufträge sind zu überprüfen, außerdem ist ein besonderes Augenmerk auf die korrekte Berücksichtigung in Eingangsrechnungen zu legen;</li>
<li>ggf. sind in Schlussabrechnungen Aufteilungen anhand der geänderten Mehrwertsteuersätze je Leistung vorzunehmen;</li>
<li>ggf. sind bei Teilleistungen und Anzahlungsmodellen die Steuersatzänderungen im Detail nachzuvollziehen und zu ändern.</li>
</ul>
<p>Für weitere Informationen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/konjunkturpaket-1757482</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Corona &#038; Steuern VII</title>
		<link>https://www.hessblank.de/corona-steuern-vii/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Cornelius Alders]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Apr 2020 09:12:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Corona & Steuern]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>„KfW-Schnellkredit für den Mittelstand gestartet / Sonderzahlungen steuerfrei“ Stand 17.04.2020 1. Weitere Hilfe für den Mittelstand über „KfW-Schnellkredit 2020“ Nach der Genehmigung der EU-Kommission vom 11. April 2020 ist seit dem 15. April 2020 der „KfW-Schnellkredit 2020“ als zusätzliches Hilfsprogramm für den Mittelstand abrufbar. Der Spezialkredit ist auf Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern ausgerichtet, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><strong>„KfW-Schnellkredit für den Mittelstand gestartet / Sonderzahlungen steuerfrei“</strong></h4>
<p><strong>Stand 17.04.2020</strong></p>
<h6><strong>1. Weitere Hilfe für den Mittelstand über „KfW-Schnellkredit 2020“</strong></h6>
<p>Nach der Genehmigung der EU-Kommission vom 11. April 2020 ist seit dem 15. April 2020 der „KfW-Schnellkredit 2020“ als zusätzliches Hilfsprogramm für den Mittelstand abrufbar.</p>
<p>Der Spezialkredit ist auf Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern ausgerichtet, wird zu 100% durch Garantien des Bundes abgesichert und soll für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) abrufbarsein.</p>
<p><strong>Short Facts</strong></p>
<ul>
<li>Der Kredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.</li>
<li>Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 25 % des Gesamtumsatzes im Jahr 2019, maximal € 800.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal € 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.</li>
<li>Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.</li>
<li>Auf Wunsch bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn, um die kurzfristige Belastung zu senken. Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung.</li>
<li>Die Hausbank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.</li>
<li>Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Hausbank oder die KfW. Eine Besicherung ist nicht vorgesehen. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.</li>
</ul>
<p>Kreditanträge können hier vorbereitet werden:<strong> <a href="https://corona.kfw.de/">https://corona.kfw.de/</a></strong></p>
<p>Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte zunächst die Hausbanken.</p>
<h6><strong>2. Steuerbefreiungen für Sonderzahlungen an Arbeitnehmer (bis 1.500 Euro)</strong></h6>
<p>Nach einem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 9. April 2020 können Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 krisenbedingt Sonderzahlungen in Höhe von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren, sofern sie zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen.</p>
<p>Die zusätzlichen, in R 3.11. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 LStR niedergelegten Voraussetzungen zur Erfüllung des Tatbestandes der Steuerbefreiung müssen insoweit nicht vorliegen. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit wird ein Anwendungsfalles pauschal unterstellt.</p>
<p>Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (KUG) fallen <strong><u>nicht</u></strong> unter diese Steuerbefreiung. Gleiches gilt für Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Bemessungsgrenze leistet.</p>
<p>Die steuerfreien Sonderzahlungen (Beihilfen und Unterstützungen) werden im Lohnkonto aufgezeichnet und können neben anderen Steuer- und Bewertungsvergünstigungen geltend gemacht werden.</p>
<p>Zum Erlass des BMF vom 09. April 2020 (Gz.: IV C 5 &#8211; S 2342/20/10009):</p>
<p><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.html">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.html</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Corona &#038; Steuern VI</title>
		<link>https://www.hessblank.de/corona-steuern-vi/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Cornelius Alders]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Apr 2020 10:40:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Corona & Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Corona Bußgelder]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hessblank.de/?p=2125</guid>

					<description><![CDATA[<p>„Hessen beschließt Bußgelder“ Stand 03.04.2020 Seit dem 3. April 2020 ist es den Behörden grundsätzlich möglich, Verstöße gegen die Verordnungen der Hessischen Landesregierung zum Schutz der Bevölkerung vor dem Corona-Virus mit Bußgeldern zu belegen. Eine landesweit einheitliche Praxis soll durch Regelsätze für einzelne Bußgeldtatbestände sichergestellt werden. Rechtsgrundlage der Verordnungen und der die Bußgelder festsetzenden Verwaltungsakte [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><strong>„Hessen beschließt Bußgelder“</strong></h4>
<p><strong>Stand 03.04.2020</strong></p>
<p>Seit dem 3. April 2020 ist es den Behörden grundsätzlich möglich, Verstöße gegen die Verordnungen der Hessischen Landesregierung zum Schutz der Bevölkerung vor dem Corona-Virus mit Bußgeldern zu belegen. Eine landesweit einheitliche Praxis soll durch Regelsätze für einzelne Bußgeldtatbestände sichergestellt werden.</p>
<p>Rechtsgrundlage der Verordnungen und der die Bußgelder festsetzenden Verwaltungsakte ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 &#8211; <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg">www.gesetze-im-internet.de/ifsg</a>). Hier sind auch die Einschränkungen der betroffenen Grundrechte geregelt (§ 28 Abs. 1 S. 4 IfSG). Es handelt sich letztlich um Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Die in den Verordnungen enthaltenen Ge- und Verbote sind sofort vollziehbar.</p>
<p>Eine Übersicht der hierzu erlassenen aktuellen Verordnungen findet sich unter:</p>
<p><a href="http://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/verordnungen-und-allgemeinverfuegungen">www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/verordnungen-und-allgemeinverfuegungen</a></p>
<h6><strong>I. Bußgeldtatbestände mit Regelsätze von 500 bis 5.000 Euro</strong></h6>
<ul>
<li>Verstoß gegen das Gebot der Schließung und Einstellung von Einrichtungen, Betrieben, Begegnungsstätten oder entsprechende Angebote</li>
<li>Verstoß gegen das Bewirtungsverbot</li>
<li>Unerlaubtes Anbieten von Übernachtungen</li>
</ul>
<h6><strong>II. Bußgeldtatbestände mit Regelsätze von 200 bis 1.000 Euro</strong></h6>
<ul>
<li>Das Organisieren von Zusammenkünften, touristischen und kulturellen Angeboten jeglicher Art und sonstigen Sportangeboten</li>
<li>Das Nichteinhalten der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf das Abstandsgebot oder Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen. Dies betrifft zum Beispiel die Geschäftsführung eines Unternehmens</li>
</ul>
<h6><strong>III. Bußgeldtatbestände mit Regelsätze von 500 Euro</strong></h6>
<ul>
<li>Verstoß gegen die Quarantäneanordnung bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten</li>
</ul>
<h6><strong>IV. Bußgeldtatbestände mit Regelsätze von 200 Euro</strong></h6>
<ul>
<li>Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen (Ausnahme: Familien oder häusliche Gemeinschaft), pro Teilnehmer</li>
<li>Teilnahme an einer Zusammenkunft oder Wahrnehmung von touristischen und kulturellen Angeboten jeglicher Art und sonstige Sportangebote</li>
<li>Nichtbeachtung der Vorgaben zu Hygienemaßnahmen (zum Beispiel in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen) oder das unerlaubte Betreten solcher Einrichtungen durch Besucher</li>
</ul>
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		<title>Corona &#038; Steuern V</title>
		<link>https://www.hessblank.de/corona-steuern-v/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Cornelius Alders]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Apr 2020 11:58:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Corona & Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Soforthilfe Sozialunternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Soforthilfe Vereine]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>„Soforthilfe – nur bei existenzbedrohlicher Wirtschaftslage“ Stand 02.04.2020 Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen hat kürzlich die Ausgestaltung der Corona-Soforthilfe-Maßnahmen über die Richtlinie vom 27.03.2020 hinaus spezifiziert und dabei einige grundlegende Klarstellungen hierzu getroffen. I. Existenzbedrohliche Wirtschaftslage Es bedarf einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage für das antragstellende Unternehmen in unmittelbarer Folge der durch die [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h4><strong>„Soforthilfe – nur bei existenzbedrohlicher Wirtschaftslage“</strong></h4>
<p><strong>Stand 02.04.2020</strong></p>
<p>Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen hat kürzlich die Ausgestaltung der Corona-Soforthilfe-Maßnahmen über die Richtlinie vom 27.03.2020 hinaus spezifiziert und dabei einige grundlegende Klarstellungen hierzu getroffen.</p>
<p><strong>I. Existenzbedrohliche Wirtschaftslage</strong></p>
<p>Es bedarf einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage für das antragstellende Unternehmen in unmittelbarer Folge der durch die Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche. Der Liquiditätsengpass muss konkret beziffert werden.</p>
<p><strong>Liquiditätsengpass: </strong>es ist keine (ausreichende) Liquidität vorhanden, um beispielsweise laufende Verpflichtungen (beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. Anzugeben ist die Höhe der anfallenden Kosten ab 11. März 2020 (hochgerechnet auf drei Monate), die infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr beglichen werden können. Die Kostenhochrechnung kann in Form einer tabellenartigen Übersicht nach Monaten erfolgen.</p>
<p><strong>Unmittelbare Folge</strong> <strong>der Pandemie</strong>: Der Engpass, der bis hin zu einer existenzbedrohlichen Lage führt, muss unmittelbar kausal auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Unter normalen Umständen (ohne Corona-Pandemie und deren Auswirkungen) dürfte sich für das Unternehmen kein Liquiditätsengpass ergeben haben. Um dies versichern zu können, können beispielsweise Vorjahresumsätze mit aktuellen Umsätzen verglichen und probeweise berechnet werden, ob sich bei gleichen Bedingungen wie im Vorjahr kein Engpass ergeben hätte. Auch hier kann der Vorjahresvergleich in Form einer tabellenartigen Übersicht nach Monaten erfolgen.</p>
<p><strong>Für Hessen</strong>: Unternehmen, die unmittelbare betroffen sind durch die Wirkungen der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 und/ oder der Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 20. März 2020, sollten dies der Begründung anfügen.</p>
<p><strong>Short Facts</strong>:</p>
<p><u>Ein Antrag pro Unternehmen<br />
</u></p>
<ul>
<li>Gegenstand der Beurteilung ist das Gesamtunternehmen</li>
<li>Es darf sich nicht im Mehrheitsbesitz (&gt; 50% Anteile / Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befinden, sondern muss unabhängig sein</li>
<li>Betriebsstätten zählen nicht separat, sondern als Teil des Gesamtunternehmens</li>
<li>Anträge sind am Hauptsitz zu stellen</li>
<li>Weitere staatliche Hilfen werden in die Beurteilung der Wirtschaftslage einbezogen</li>
</ul>
<p><u>Abgrenzung der Sphären: Unternehmen / Unternehmer</u></p>
<ul>
<li>Das Unternehmen muss hauptberuflich betrieben werden. Betreibt eine Person mehreren Unternehmen hauptberuflich, ist ein Antrag pro Unternehmen zu stellen.</li>
<li>Soforthilfen dienen nur zur Überbrückung betrieblicher Liquiditätsengpässe. Ziel ist die Vermeidung von Insolvenzen und Arbeitsplatzverlusten in gesunden Unternehmen, die nur infolge der Corona-Pandemie in die existenzbedrohliche Wirtschaftslage gekommen sind.</li>
<li>Die Soforthilfe wird zur Deckung betrieblicher Kosten gewährt. Der Unternehmer darf nicht den eigenen Lebensunterhalt mit Soforthilfen finanzieren. Das gilt auch für Solo-Selbständige und Einzelunternehmer. Wird finanzielle Unterstützung bei der privaten Lebensführung benötigt, steht die Grundsicherung zur Verfügung (auch hier sind Erleichterungen beschlossen worden: keine Offenlegungs- und Abnutzungspflicht des privaten Vermögens).</li>
<li>Sonstige Eigenmittel und vorhandene liquide Mittel sind tatsächliche und realisierbare Einnahmen des Unternehmens sowie verfügbare betriebliche Kreditmittel. Private Mittel müssen nicht aufgebraucht werden. Der Liquiditätsengpass kann sich auf die betriebliche Sphäre beschränken.</li>
</ul>
<p><u>Künstler / gemeinnützige Sozialunternehmen / Freiberufler </u></p>
<ul>
<li>Sie sind antragsbefugt im Rahmen der Soforthilfe-Maßnahmen, soweit das Unternehmen nicht mehr als 50 Beschäftigte hat.</li>
<li>Dies gilt branchen- und rechtsformunabhängig. Die (vorherige) Einschränkung auf am Markt tätige Sozialunternehmen in der Rechtsform einer (gemeinnützigen) GmbH, war uE von Anfang an verfassungsrechtlich problematisch und wird als „handwerklicher Fehler“ nun im Rahmen der FAQs korrigiert.</li>
</ul>
<p><u>Vereine </u></p>
<ul>
<li>Bei Vereinen ist nur die jeweils wirtschaftliche Tätigkeit förderfähig.</li>
<li>Wirtschaftliche Vereine (§ 22 BGB): Der Verein ist als Ganzes förderfähig.</li>
<li>Gemeinnützige Vereine: Nur wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind förderfähig, nicht dagegen Zweckbetriebe.</li>
</ul>
<p><strong>II. Steuerliche Behandlung</strong></p>
<p>Zugeflossene Zuschüsse wirken gewinnerhöhend, da zum Erhalt des Unternehmens gewährt und betrieblich veranlasst. Je nach weiterer wirtschaftlicher Entwicklung des Unternehmens im gegenwärtigen Veranlagungszeitraum könnten die gewinnerhöhenden Zuflüsse aber durch krisenbedingte betriebliche Verluste in Gänze ausgeglichen werden und sich im Ergebnis zumindest hinsichtlich der Ertragsteuer plus Annex neutral darstellen. Eine abschließende Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen kann daher nur nachträglich und einzelfallbezogen erfolgen.</p>
<p>Umsatzsteuerlich stellen die finanziellen Soforthilfen mangels Leistungsaustauschverhältnis echte, nicht steuerbare Zuschüsse dar.</p>
<p>Es ist anzunehmen, dass die Ministerien weiterhin die häufigsten Fragen abstimmen und aktuell beantworten, dies wird voraussichtlich u.a. unter folgendem Link erfolgen:</p>
<p><a href="https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfen/wichtige-antworten-zur-corona-soforthilfe">https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfen/wichtige-antworten-zur-corona-soforthilfe</a></p>
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		<title>Corona &#038; Steuern IV</title>
		<link>https://www.hessblank.de/corona-steuern-iv/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Cornelius Alders]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Mar 2020 09:24:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Corona & Steuern]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>„Soforthilfe beantragen – so geht’s“ Stand 30.03.2020, 9:00 Uhr Für Hessen: Anträge auf Soforthilfe für Selbständige, Freiberufler und kleine Betriebe können ab sofort und bis zum 31.05.2020 gestellt werden. Der anzuklickende Link zum Online-Antrag findet sich in dem PDF-Dokument „Ausfüllhilfe zum Corona-Soforthilfe-Antrag“, welches unter https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe heruntergeladen werden kann. Bevor das Antragsformular aufgerufen wird, sollte die [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><strong>„Soforthilfe beantragen – so geht’s“</strong></h4>
<p><strong>Stand 30.03.2020, 9:00 Uhr<br />
</strong></p>
<p><strong>Für Hessen</strong>: Anträge auf Soforthilfe für Selbständige, Freiberufler und kleine Betriebe können <strong>ab sofort und bis zum 31.05.2020</strong> gestellt werden.</p>
<p>Der anzuklickende Link zum Online-Antrag findet sich in dem PDF-Dokument „Ausfüllhilfe zum Corona-Soforthilfe-Antrag“, welches unter <a href="https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe">https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe</a> heruntergeladen werden kann. Bevor das Antragsformular aufgerufen wird, sollte die Ausfüllhilfe intensiv durchgearbeitet und alle erforderlichen PDF-Dokumente zum Hochladen zusammengestellt werden. Auf diese Weise werden unnötige Verzögerungen beim Ausfüllen des Online-Antrags vermieden.</p>
<p>Die Anzahl der gleichzeitigen Beantragungen ist begrenzt, so dass es zu „Wartezeiten“ beim Zugriff auf das Online-Antragsformular kommen kann.</p>
<p>Link zum PDF-Dokument „Ausfüllhilfe zum Corona-Soforthilfe-Antrag“:</p>
<p><a href="https://rp-kassel.hessen.de/sites/rp-kassel.hessen.de/files/Ausf%C3%BCllhilfe%20zum%20Corona-Soforthilfe-Antrag_RPK_20-03-30_1.pdf">https://rp-kassel.hessen.de/sites/rp-kassel.hessen.de/files/Ausf%C3%BCllhilfe%20zum%20Corona-Soforthilfe-Antrag_RPK_20-03-30_1.pdf</a></p>
<p>Für unsere Mandanten: Steuerbescheide und Lohninformationen erhalten Sie bei uns.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Corona &#038; Steuern III</title>
		<link>https://www.hessblank.de/corona-steuern-iii/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Cornelius Alders]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Mar 2020 09:21:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Corona & Steuern]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>„Soforthilfe für Selbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe&#8220; Stand 27.03.2020 I. Beschlusslage Bundesebene Der Bundestag hat ein Soforthilfeprogramm für von der Pandemie wirtschaftlich betroffene Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige im Umfang von 50 Milliarden Euro beschlossen. Insbesondere Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten soll auf diese Weise schnell und unbürokratisch per einmaligen Zuschuss geholfen werden. Das Programm sieht [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><strong>„Soforthilfe für Selbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe&#8220;</strong></h4>
<p><strong>Stand 27.03.2020</strong></p>
<h6><strong>I. Beschlusslage Bundesebene</strong></h6>
<p>Der Bundestag hat ein Soforthilfeprogramm für von der Pandemie wirtschaftlich betroffene Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige im Umfang von 50 Milliarden Euro beschlossen. Insbesondere Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten soll auf diese Weise schnell und unbürokratisch per einmaligen Zuschuss geholfen werden.</p>
<p>Das Programm sieht folgende Maßnahmen für Unternehmen vor:</p>
<ul>
<li>bis zu 5 Beschäftigte: Zuschuss bis 9.000 Euro für drei Monate</li>
<li>bis zu 10 Beschäftigten: Zuschuss bis 15.000 Euro für drei Monate</li>
</ul>
<p>Anspruch auf den Zuschuss haben nur Unternehmen, die vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Eckpunkte zur Beschlusslage finden Sie hier:</p>
<p><a href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200323-50-millarden-euro-soforthilfen-fuer-kleine-unternehmen-auf-den-weg-gebracht.html">https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200323-50-millarden-euro-soforthilfen-fuer-kleine-unternehmen-auf-den-weg-gebracht.html</a>.</p>
<p>Die Bearbeitung der Anträge sowie die Auszahlung der Zuschüsse (und ggf. die Rückforderung von Überkompensationen) erfolgt durch die Länder.</p>
<h6><strong>II. Beschlusslage Landesebene (Hessen)<br />
</strong></h6>
<p>Die Hessische Landesregierung hat dieses Maßnahmenpaket noch einmal aufgestockt:</p>
<ul>
<li>bis zu 5 Beschäftigte: Zuschuss bis 10.000 Euro für drei Monate</li>
<li>bis zu 10 Beschäftige: Zuschuss bis 20.000 Euro für drei Monate</li>
<li>bis zu 50 Beschäftigte: Zuschuss bis 30.000 Euro für drei Monate</li>
</ul>
<p>Die Hilfsmaßnahmen gelten für:</p>
<ul>
<li>alle gewerblichen Unternehmen</li>
<li>Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (<u>nicht</u>: Primärerzeugung)</li>
<li>Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die vom Finanzamt als steuerbegünstigt (gemeinnützig) im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt wurden</li>
<li>Selbstständige, von Solo-Selbstständigen über Angehörige der Freien Berufe bis zu Künstlern,</li>
</ul>
<p>Die Beträge sind Obergrenzen, d.h. die tatsächliche Höhe des Zuschusses entspricht am Ende dem tatsächlichen Liquiditätsengpass bzw. entsprechenden Umsatzeinbruch. Der einmalige Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden, sofern sich die Unternehmen infolge der Corona-Pandemie in unmittelbar existenzbedrohender wirtschaftlicher Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden. Der Zuschuss ist zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen gedacht, so etwa für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten.</p>
<p>Die Beschäftigtenzahlen beziehen sich auf Vollzeitäquivalente. Teilzeitbeschäftigte sind wie folgt in Vollzeitäquivalente umzurechnen:</p>
<ul>
<li>Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5</li>
<li>Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75</li>
<li>Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1</li>
<li>Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3</li>
</ul>
<p>Der Zuschuss ist als echter Zuschuss nicht umsatzsteuerbar und ertragsteuerlich in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem er entstanden ist (derzeit 2020).</p>
<p>Für das Bundesland Hessen: Anträge auf Gewährung des Zuschusses können <strong>ab Montag, den 30.03.2020 online </strong>beim Regierungspräsidium Kassel (Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel, Tel.: 0561/106 0, <a href="mailto:poststelle@rpks.hessen.de">poststelle@rpks.hessen.de</a>) gestellt werden.</p>
<p>Der Online-Antrag wird unter folgendem Link erreichbar sein: <a href="http://www.rpkshe.de/coronahilfe">http://www.rpkshe.de/coronahilfe</a></p>
<p>Weitere konkrete Informationen über das Soforthilfeprogramm finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfe-fuer-selbststaendige-freiberufler-und-kleine-betriebe">www.wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfe-fuer-selbststaendige-freiberufler-und-kleine-betriebe</a></p>
<p>und auf den Webseiten der zuständigen Landwirtschafts-, Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern.</p>
<p>Sofern wir in diesem Zusammenhang unterstützen können, melden Sie sich gerne.</p>
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]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Corona &#038; Steuern II</title>
		<link>https://www.hessblank.de/corona-steuern-ii/</link>
					<comments>https://www.hessblank.de/corona-steuern-ii/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Cornelius Alders]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 22 Mar 2020 17:42:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Corona & Steuern]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hessblank.de/?p=2073</guid>

					<description><![CDATA[<p>&#8222;Schutzschild für Beschäftige und Unternehmen&#8220; Stand 22.03.2020 Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich auf ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus („Schutzschild für beschäftige und Unternehmen“) verständigt, über das wir Sie hiermit informieren möchten. Es sind weitere Maßnahmen geplant, u.a. sollen Selbständige und Angehörige der freien Berufe bei krisenbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die wohl [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><strong>&#8222;Schutzschild für Beschäftige und Unternehmen&#8220;</strong></h4>
<p><strong>Stand 22.03.2020</strong></p>
<p>Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich auf ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus („Schutzschild für beschäftige und Unternehmen“) verständigt, über das wir Sie hiermit informieren möchten.</p>
<p>Es sind weitere Maßnahmen <u>geplant</u>, u.a. sollen Selbständige und Angehörige der freien Berufe bei krisenbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die wohl eidesstattlich zu versichern sein werden, Einmalzahlungen zwischen 9.000 Euro und 15.000 Euro erhalten. Jene „Soforthilfen“ sollen als Zuschuss gewährt werden, der nicht zurück zu zahlen ist. Hinsichtlich der Umsetzung und Abwicklung der geplanten Maßnahmen ist die Beschlusslage der Bundesregierung stets aktuell zu verfolgen.</p>
<p>In der nächsten Woche wird der Bundestag zudem über den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz und Strafverfahrensrecht beraten. Darin soll u.a. die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für Fälle geregelt werden, bei denen das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen auf die Auswirkungen der Pandemie zurückzuführen ist.</p>
<p><u>Das bislang beschlossene Maßnahmenpaket sieht folgende 4 Säulen vor</u>:</p>
<h6><strong>I. Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III)</strong></h6>
<p>Das Kurzarbeitergeld wird für ausgefallene Arbeitsstunden bezogen auf den einzelnen Arbeitnehmer gewährt. Vor der Anzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit („Arbeitsagentur“) muss der Arbeitgeber das Einverständnis der betroffenen Arbeitsnehmer (bzw. des Betriebsrates) einholen. Die Arbeitsagentur prüft aufgrund der Anzeige, ob die Voraussetzungen vorliegen und trifft dann eine Grundsatzentscheidung.</p>
<p><strong>Servicehotline der Arbeitsagentur: 0800 4 5555 20</strong></p>
<p>Sofern die Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld bewilligt, berechnet der Arbeitgeber (mit Hilfe des Steuerberaters) dann monatlich den konkreten Lohn pro Arbeitnehmer anhand der tatsächlich geleisteten Stunden (normaler Lohnanteil) und der ausgefallenen Arbeitsstunden (Anteil Kurzarbeitergeld, beträgt 60% des Netto-Entgeltes des Arbeitnehmers bezogen auf die ausgefallenen Arbeitsstunden bzw. 67%, sofern ein Kind mit in dessen Haushalt lebt). Auf Grundlage dieser Berechnung beantragt der Arbeitgeber dann monatlich nachträglich (beachte Frist: bis zu 3 Monate nach Ablauf des Abrechnungsmonats) die Erstattung des Kurzarbeitergeldes für den gesamten Betrieb. Später, nachdem der Betrieb wieder ohne Kurzarbeitergeld agiert, erfolgt eine Abschlussprüfung aller Erstattungen.</p>
<p>Videos der Bundesagentur für Arbeit, in denen die Voraussetzungen und das Verfahren anschaulich dargestellt werden, finden Sie hier:</p>
<p>Voraussetzungen: <a href="https://www.youtube.com/watch?v=GZnn1Ra1Jxs">https://www.youtube.com/watch?v=GZnn1Ra1Jxs</a></p>
<p>Verfahren: <a href="https://www.youtube.com/watch?v=gRopyp-PEUI">https://www.youtube.com/watch?v=gRopyp-PEUI</a></p>
<p><strong>Wer hat Anspruch darauf?</strong></p>
<p>Gemäß § 95 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn</p>
<p>1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt (§ 96 SGB III),</p>
<p><em>Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem <strong>unabwendbaren Ereignis</strong> beruht, <strong>vorübergehend</strong> und <strong>nicht vermeidbar</strong> ist, </em></p>
<p><em>und im jeweiligen Kalendermonat mindestens 1/3 der im Betrieb Beschäftigten (ohne Azubis) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoentgeltes betroffen ist; der Entgeltausfall kann 100% betragen.   </em></p>
<p><em> </em><em>Derzeit sind die Voraussetzungen bis 31.12.2020 dahingehend abgesenkt, dass nicht 1/3, sondern nur mindestens 10% der im Betrieb Beschäftigten betroffen sein müssen.</em></p>
<p>2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 97 SGB III),</p>
<p><em>Der Betrieb muss mindestens einen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten haben.</em></p>
<p>3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 98 SGB III) und</p>
<p><em>Kurzarbeitergeld kommt u.a. nur für die Beschäftigten in Betracht, deren Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist. </em></p>
<p><em>Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn Beschäftigte während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig werden, solange Anspruch auf Fortzahlung im Krankheitsfall besteht bzw. ohne Arbeitsausfall bestehen würde.  </em></p>
<p>4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist (§ 99 SGB III).</p>
<p><strong>Wie lange kann das Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden?</strong></p>
<p>Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate.</p>
<p><strong>Zusätzliche Erleichterungen der Bundesregierung bis zum 31.12.2020</strong>:</p>
<ul>
<li>Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu10%</li>
<li>teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden</li>
<li>Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer</li>
<li>vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)</li>
</ul>
<h6><strong>II. </strong><strong>Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen</strong></h6>
<p>Zur Verbesserung der Liquidität in den Unternehmen leitet das BMF folgende Maßnahmen ein:</p>
<p><strong>1. Erleichterte Gewährung von Stundungen</strong>: Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.</p>
<p><strong>2. Erleichterte Anpassung von Vorauszahlungen</strong>: Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.</p>
<p><strong>3.</strong> <strong>Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Säumniszuschläge bis Ende 2020</strong>: Solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.</p>
<p>4. Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuerentsprechend verfahren wird.</p>
<h6><strong>III. Milliarden-Schutzschild für Unternehmen</strong></h6>
<p>Abseits von Liquiditätsengpässen erleiden Unternehmen krisenbedingte Umsatzrückgänge. Als weitere Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung der Unternehmen wird der Zugang zu günstigen Krediten mit Hilfe der Kreditanstalt für Wiederaufbau (<a href="http://www.kfw.de">www.kfw.de</a>) wie folgt erleichtert. Die Inanspruchnahme der Kreditmöglichkeiten wird in der Regel über die Hausbank beantragt. In Vorbereitung des Antrages forderte diese häufig eine Situationsbeschreibung und Unterlagen zu aktuellen Unternehmensergebnissen (Jahresabschlüsse, Liquiditäts-/Rentabilitätsplanung der nächsten Monate und ggf. weitere Erläuterungen) an.</p>
<p><strong>1. Gelockerte Bedingungen für KfW-Unternehmerkredit (Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit-Universell (junge Unternehmen unter 5 Jahre)</strong>:</p>
<p>Durch höhere Risikoübernahmen der KfW von bis zu 90% für Betriebsmittelkredite bis 200 Millionen Euro soll die Bereitschaft von Hausbanken zur Kreditvergabe angeregt werden.</p>
<p>KfW-Unternehmerkredit: (für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind)</p>
<p><a href="https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Unternehmen-erweitern-festigen/Finanzierungsangebote/KfW-Unternehmerkredit-Fremdkapital-(037-047)/">https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Unternehmen-erweitern-festigen/Finanzierungsangebote/KfW-Unternehmerkredit-Fremdkapital-(037-047)/</a></p>
<p>ERP-Gründerkredit-Universell: (für junge Unternehmen, &lt; als 5 Jahre am Markt)</p>
<p><a href="https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Gr%C3%BCnden-Nachfolgen/F%C3%B6rderprodukte/ERP-Gr%C3%BCnderkredit-Universell-(073_074_075_076)/">https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Gr%C3%BCnden-Nachfolgen/F%C3%B6rderprodukte/ERP-Gr%C3%BCnderkredit-Universell-(073_074_075_076)/</a></p>
<p><strong>2.</strong> <strong>Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung ab 25. Mio Euro</strong></p>
<p>Die KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen. Hierbei übernimmt die KfW bis zu 80% des Risikos, jedoch maximal 50% der Risiken der Gesamtverschuldung. Das soll die Chance erhöhen, individuell strukturierte und passgenaue Konsortialfinanzierungen zu erhalten.</p>
<p>Die Konsortialfinanzierung ist bei den Bürgschaftsbanken des jeweiligen Bundeslandes (<a href="http://www.vdb-info.de">www.vdb-info.de</a>) anzufragen. Mit einer solchen Beteiligungsfinanzierung lässt sich die wirtschaftliche Eigenkapitalquote erhöhen. Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können.</p>
<p>Abseits dessen sollen weitere Sonderprogramme bei der KfW aufgelegt werden. Im Zentrum soll auch hier die (vorübergehende) Erhöhung der Risikotoleranz stehen. Die Programme sind allerdings zunächst von der EU-Kommission zu genehmigen, so dass auch hier das weitere Geschehen stets aktuell verfolgt werden sollte.</p>
<h6><strong>IV. Stärkung des europäischen Zusammenhaltes</strong></h6>
<p>Es werden mehrere (angekündigte) Maßnahmen europäischer Institutionen begrüßt, die zur weiteren Bereitstellung von Liquidität in der Wirtschaft beitragen sollen.</p>
<p>Eine ausführliche Beschreibung des Maßnahmenpaketes finden Sie hier:</p>
<p><a href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=14">https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=14</a></p>
<p>Sofern wir in diesem Zusammenhang weitergehend unterstützen können, melden Sie sich gerne.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wir verweisen zusätzlich auf die folgenden Webseiten:</p>
<p>Bundesagentur für Arbeit: <a href="http://www.arbeitsagentur.de">www.arbeitsagentur.de</a></p>
<p>Bundesministerium der Finanzen: <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de">www.bundesfinanzministerium.de</a></p>
<p>Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: <a href="http://www.bmwi.de">www.bmwi.de</a></p>
<p>Das Wirtschaftsministerium hat zudem eine Telefon-Hotline für sämtliche Fragen zu Fördermaßnahmen und aktuellen Entwicklungen eingerichtet (für BürgerInnen: 030/18615 6187, für Unternehmen: 030/18615 1515).</p>
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		<title>Corona &#038; Steuern</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Cornelius Alders]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Mar 2020 14:26:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Corona & Steuern]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aufgrund der Auswirkungen, welche das Geschehen rund um das Corona-Virus auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und unternehmerischen Alltag hat, möchten wir hiermit auf einige Besonderheiten hinweisen. I. Gesundheitliche Aspekte Für Informationen zu den gesundheitlichen Aspekte verweisen wir auf die Webseite des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de) als dem für Krankheitsüberwachung und -prävention zuständigen Bundesinstitut des Bundesministeriums für Gesundheit (www.bundesgesundheitsministerium.de). [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aufgrund der Auswirkungen, welche das Geschehen rund um das Corona-Virus auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und unternehmerischen Alltag hat, möchten wir hiermit auf einige Besonderheiten hinweisen.</p>
<p><strong>I. Gesundheitliche Aspekte</strong></p>
<p>Für Informationen zu den gesundheitlichen Aspekte verweisen wir auf die Webseite des Robert-Koch-Instituts (<a href="http://www.rki.de">www.rki.de</a>) als dem für Krankheitsüberwachung und -prävention zuständigen Bundesinstitut des Bundesministeriums für Gesundheit (<a href="http://www.Bundesgesundheitsministerium.de">www.bundesgesundheitsministerium.de</a>).</p>
<p>Bitte prüfen Sie in jedem Einzelfall, ob ein persönlicher Besuch in unserer Sozietät erforderlich ist. Wir regen bis auf Weiteres eine postalische Zusendung von Unterlagen und den Kontakt per Telefon sowie E-Mail an.</p>
<p><strong>II. Wirtschaftliche Aspekte</strong></p>
<p>Für Informationen zu den wirtschaftlichen und arbeitsrechtlichen Aspekten sowie das derzeitige wirtschaftspolitische Maßnahmenprogramm der Bundesregierung verweisen wir auf die Webseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft (<a href="http://www.bmwi.de">www.bmwi.de</a>), der Bundesagentur für Arbeit (<a href="http://www.arbeitsagentur.de">www.arbeitsagentur.de</a>) und des BMF (<a href="http://www.Bundesfinanzministerium.de">www.bundesfinanzministerium.de</a>).</p>
<p>Das Wirtschaftsministerium hat zudem eine Telefon-Hotline für sämtliche Fragen zu Fördermaßnahmen und aktuellen Entwicklungen eingerichtet (für Bürger: 030/18615 6187, für Unternehmen: 030/18615 1515).</p>
<p><strong>III. Steuerliche Aspekte</strong></p>
<p>Die Finanzverwaltung ist angehalten, u.a. folgende steuerpolitische Maßnahmen bei betroffenen Steuerpflichtigen/Unternehmen sehr wohlwollend zu behandeln:</p>
<ul>
<li style="list-style-type: none;">
<ul>
<li>Erleichterte Stundung von Steuerschulden</li>
<li>Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bis Ende 2020, sofern Unternehmen vom Coronavirus betroffen sind</li>
<li>Möglichkeit zur Senkung der Steuervorauszahlungen in bestimmten Fällen</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p>Ob eine steuerliche Berücksichtigung durch das Corona-Virus ausgelöster (Krankheits)Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) erfolgen kann, bleibt abzuwarten.</p>
<p>Sofern wir in diesem Zusammenhang unterstützen können, melden Sie sich gerne.</p>
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