Corona & Steuern II

„Schutzschild für Beschäftige und Unternehmen“

Stand 22.03.2020

Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich auf ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus („Schutzschild für beschäftige und Unternehmen“) verständigt, über das wir Sie hiermit informieren möchten.

Es sind weitere Maßnahmen geplant, u.a. sollen Selbständige und Angehörige der freien Berufe bei krisenbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die wohl eidesstattlich zu versichern sein werden, Einmalzahlungen zwischen 9.000 Euro und 15.000 Euro erhalten. Jene „Soforthilfen“ sollen als Zuschuss gewährt werden, der nicht zurück zu zahlen ist. Hinsichtlich der Umsetzung und Abwicklung der geplanten Maßnahmen ist die Beschlusslage der Bundesregierung stets aktuell zu verfolgen.

In der nächsten Woche wird der Bundestag zudem über den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz und Strafverfahrensrecht beraten. Darin soll u.a. die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für Fälle geregelt werden, bei denen das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen auf die Auswirkungen der Pandemie zurückzuführen ist.

Das bislang beschlossene Maßnahmenpaket sieht folgende 4 Säulen vor:

I. Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III)

Das Kurzarbeitergeld wird für ausgefallene Arbeitsstunden bezogen auf den einzelnen Arbeitnehmer gewährt. Vor der Anzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit („Arbeitsagentur“) muss der Arbeitgeber das Einverständnis der betroffenen Arbeitsnehmer (bzw. des Betriebsrates) einholen. Die Arbeitsagentur prüft aufgrund der Anzeige, ob die Voraussetzungen vorliegen und trifft dann eine Grundsatzentscheidung.

Servicehotline der Arbeitsagentur: 0800 4 5555 20

Sofern die Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld bewilligt, berechnet der Arbeitgeber (mit Hilfe des Steuerberaters) dann monatlich den konkreten Lohn pro Arbeitnehmer anhand der tatsächlich geleisteten Stunden (normaler Lohnanteil) und der ausgefallenen Arbeitsstunden (Anteil Kurzarbeitergeld, beträgt 60% des Netto-Entgeltes des Arbeitnehmers bezogen auf die ausgefallenen Arbeitsstunden bzw. 67%, sofern ein Kind mit in dessen Haushalt lebt). Auf Grundlage dieser Berechnung beantragt der Arbeitgeber dann monatlich nachträglich (beachte Frist: bis zu 3 Monate nach Ablauf des Abrechnungsmonats) die Erstattung des Kurzarbeitergeldes für den gesamten Betrieb. Später, nachdem der Betrieb wieder ohne Kurzarbeitergeld agiert, erfolgt eine Abschlussprüfung aller Erstattungen.

Videos der Bundesagentur für Arbeit, in denen die Voraussetzungen und das Verfahren anschaulich dargestellt werden, finden Sie hier:

Voraussetzungen: https://www.youtube.com/watch?v=GZnn1Ra1Jxs

Verfahren: https://www.youtube.com/watch?v=gRopyp-PEUI

Wer hat Anspruch darauf?

Gemäß § 95 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt (§ 96 SGB III),

Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist,

und im jeweiligen Kalendermonat mindestens 1/3 der im Betrieb Beschäftigten (ohne Azubis) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoentgeltes betroffen ist; der Entgeltausfall kann 100% betragen.  

 Derzeit sind die Voraussetzungen bis 31.12.2020 dahingehend abgesenkt, dass nicht 1/3, sondern nur mindestens 10% der im Betrieb Beschäftigten betroffen sein müssen.

2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 97 SGB III),

Der Betrieb muss mindestens einen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten haben.

3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 98 SGB III) und

Kurzarbeitergeld kommt u.a. nur für die Beschäftigten in Betracht, deren Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist.

Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn Beschäftigte während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig werden, solange Anspruch auf Fortzahlung im Krankheitsfall besteht bzw. ohne Arbeitsausfall bestehen würde.  

4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist (§ 99 SGB III).

Wie lange kann das Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden?

Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate.

Zusätzliche Erleichterungen der Bundesregierung bis zum 31.12.2020:

  • Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu10%
  • teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
  • vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)
II. Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen

Zur Verbesserung der Liquidität in den Unternehmen leitet das BMF folgende Maßnahmen ein:

1. Erleichterte Gewährung von Stundungen: Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.

2. Erleichterte Anpassung von Vorauszahlungen: Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.

3. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Säumniszuschläge bis Ende 2020: Solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

4. Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuerentsprechend verfahren wird.

III. Milliarden-Schutzschild für Unternehmen

Abseits von Liquiditätsengpässen erleiden Unternehmen krisenbedingte Umsatzrückgänge. Als weitere Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung der Unternehmen wird der Zugang zu günstigen Krediten mit Hilfe der Kreditanstalt für Wiederaufbau (www.kfw.de) wie folgt erleichtert. Die Inanspruchnahme der Kreditmöglichkeiten wird in der Regel über die Hausbank beantragt. In Vorbereitung des Antrages forderte diese häufig eine Situationsbeschreibung und Unterlagen zu aktuellen Unternehmensergebnissen (Jahresabschlüsse, Liquiditäts-/Rentabilitätsplanung der nächsten Monate und ggf. weitere Erläuterungen) an.

1. Gelockerte Bedingungen für KfW-Unternehmerkredit (Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit-Universell (junge Unternehmen unter 5 Jahre):

Durch höhere Risikoübernahmen der KfW von bis zu 90% für Betriebsmittelkredite bis 200 Millionen Euro soll die Bereitschaft von Hausbanken zur Kreditvergabe angeregt werden.

KfW-Unternehmerkredit: (für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind)

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Unternehmen-erweitern-festigen/Finanzierungsangebote/KfW-Unternehmerkredit-Fremdkapital-(037-047)/

ERP-Gründerkredit-Universell: (für junge Unternehmen, < als 5 Jahre am Markt)

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Gr%C3%BCnden-Nachfolgen/F%C3%B6rderprodukte/ERP-Gr%C3%BCnderkredit-Universell-(073_074_075_076)/

2. Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung ab 25. Mio Euro

Die KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen. Hierbei übernimmt die KfW bis zu 80% des Risikos, jedoch maximal 50% der Risiken der Gesamtverschuldung. Das soll die Chance erhöhen, individuell strukturierte und passgenaue Konsortialfinanzierungen zu erhalten.

Die Konsortialfinanzierung ist bei den Bürgschaftsbanken des jeweiligen Bundeslandes (www.vdb-info.de) anzufragen. Mit einer solchen Beteiligungsfinanzierung lässt sich die wirtschaftliche Eigenkapitalquote erhöhen. Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können.

Abseits dessen sollen weitere Sonderprogramme bei der KfW aufgelegt werden. Im Zentrum soll auch hier die (vorübergehende) Erhöhung der Risikotoleranz stehen. Die Programme sind allerdings zunächst von der EU-Kommission zu genehmigen, so dass auch hier das weitere Geschehen stets aktuell verfolgt werden sollte.

IV. Stärkung des europäischen Zusammenhaltes

Es werden mehrere (angekündigte) Maßnahmen europäischer Institutionen begrüßt, die zur weiteren Bereitstellung von Liquidität in der Wirtschaft beitragen sollen.

Eine ausführliche Beschreibung des Maßnahmenpaketes finden Sie hier:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=14

Sofern wir in diesem Zusammenhang weitergehend unterstützen können, melden Sie sich gerne.

 

Wir verweisen zusätzlich auf die folgenden Webseiten:

Bundesagentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de

Bundesministerium der Finanzen: www.bundesfinanzministerium.de

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: www.bmwi.de

Das Wirtschaftsministerium hat zudem eine Telefon-Hotline für sämtliche Fragen zu Fördermaßnahmen und aktuellen Entwicklungen eingerichtet (für BürgerInnen: 030/18615 6187, für Unternehmen: 030/18615 1515).

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