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	<title>HESS + BLANK</title>
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	<description>Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät</description>
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	<title>HESS + BLANK</title>
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		<title>Das Berliner Testament – beliebt, aber steuerlich nicht immer günstig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Clemens Blank]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Sep 2026 12:34:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das sogenannte Berliner Testament gehört zu den häufigsten Testamentsgestaltungen in Deutschland. Das Prinzip ist einfach: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder werden regelmäßig erst nach dem Tod des zweiten Elternteils Erben (§ 2269 BGB). Genau hier kann jedoch ein erheblicher steuerlicher Nachteil liegen: Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen persönlichen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p data-pm-slice="1 1 []">Das sogenannte Berliner Testament gehört zu den häufigsten Testamentsgestaltungen in Deutschland.</p>
<p>Das Prinzip ist einfach: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder werden regelmäßig erst nach dem Tod des zweiten Elternteils Erben (§ 2269 BGB).</p>
<p><strong>Genau hier kann jedoch ein erheblicher steuerlicher Nachteil liegen:</strong></p>
<p>Jedes Kind hat gegenüber <strong>jedem Elternteil</strong> einen persönlichen erbschaftsteuerlichen Freibetrag von <strong>400.000 €</strong> (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).</p>
<p>Beim klassischen Berliner Testament erben die Kinder beim ersten Todesfall jedoch nichts. Der persönliche Freibetrag von jeweils 400.000 € gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil bleibt daher ungenutzt.</p>
<p>Verstirbt später auch der zweite Elternteil, erwerben die Kinder den dann vorhandenen Nachlass grundsätzlich von diesem. Ihnen steht damit grundsätzlich nur der persönliche Freibetrag gegenüber dem zuletzt verstorbenen Elternteil von jeweils 400.000 € zur Verfügung.</p>
<p><strong>Beispiel mit zwei Kindern:</strong></p>
<p>Bei entsprechender Gestaltung könnten beim Tod beider Eltern persönliche Freibeträge der Kinder von insgesamt bis zu <strong>1,6 Mio. €</strong> genutzt werden:</p>
<p>2 Eltern × 2 Kinder × 400.000 € = <strong>1.600.000 €</strong></p>
<p>Beim klassischen Berliner Testament bleiben dagegen im ersten Erbfall insgesamt <strong>800.000 € an persönlichen Freibeträgen ungenutzt</strong>.</p>
<p>Müssen die beiden Kinder deshalb beim zweiten Erbfall jeweils zusätzliche <strong>400.000 € versteuern</strong>, beträgt die Erbschaftsteuer bei Steuerklasse I und einem Steuersatz von 15 % jeweils <strong>60.000 €</strong> (§ 19 Abs. 1 ErbStG).</p>
<p><strong>Steuerlicher Nachteil für die Familie: 120.000 €</strong></p>
<p><em>(Annahme: kein nach §§ 13a ff. ErbStG begünstigtes Vermögen und keine weiteren Steuerbefreiungen oder Freibeträge.)</em></p>
<p>Gerade bei größeren Vermögen, Immobilien oder Unternehmensvermögen sollte deshalb genau geprüft werden, ob das klassische Berliner Testament auch <strong>erbschaftsteuerlich</strong> zur familiären Situation passt.</p>
<p><em>Rechtsgrundlagen: § 2269 BGB; §§ 15, 16 und 19 ErbStG.</em></p>
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			</item>
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		<title>Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025</title>
		<link>https://www.hessblank.de/einfuehrung-der-obligatorischen-elektronischen-rechnung-bei-umsaetzen-zwischen-unternehmern-ab-dem-1-januar-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clemens Blank]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Nov 2024 17:27:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Belege]]></category>
		<category><![CDATA[Buchhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Digitalisierung]]></category>
		<category><![CDATA[R-Rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die gesetzliche Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) im B2B-Bereich. Diese Regelung betrifft alle Unternehmen, die Leistungen an Geschäftskunden erbringen, nicht jedoch Rechnungen an Privatpersonen oder Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen) und Fahrkarten, die als Rechnungsbeleg verwendet werden. E-Rechnungen müssen in einem strukturierten elektronischen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die gesetzliche Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) im B2B-Bereich. Diese Regelung betrifft alle Unternehmen, die Leistungen an Geschäftskunden erbringen, nicht jedoch Rechnungen an Privatpersonen oder Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen) und Fahrkarten, die als Rechnungsbeleg verwendet werden.</p>
<p>E-Rechnungen müssen in einem strukturierten elektronischen Format (XRechnung oder ZUGFeRD) erstellt und versendet werden. Rechnungen auf Papier oder im PDF-Format gehören nicht dazu.</p>
<p><strong>-&gt; Ab dem 01.01.2025 müssen alle Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu versenden, zu empfangen, zu verarbeiten und zu archivieren.</strong></p>
<p>Mit der digitalen Buchhaltung können wir Ihre E-Rechnungen verarbeiten und revisionssicher archivieren.</p>
<p>Allerdings gibt es Übergangsfristen: Bis zum 31.12.2026 können Papier- oder PDF-Rechnungen übermittelt werden, wenn der Rechnungsempfänger diesem Verfahren zustimmt. Betrug der Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers nicht mehr als 800.000 Euro, verlängert sich diese Frist sogar bis zum 31.12.2027.</p>
<p>Diese Übergangsfristen sollten nicht dazu verleiten, das Thema auf die lange Bank zu schieben: Die E-Rechnung hat viele Vorteile, wie reduzierte Prozesskosten sowie schnelle und zuverlässige Verarbeitung.</p>
<p>Ausführliche Informationen erhalten Sie auch bei den IHKs oder beim Bundesministerium der Finanzen:<br />
<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-10-15-einfuehrung-e-rechnung.html">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-10-15-einfuehrung-e-rechnung.html</a></p>
<p><a href="https://www.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/6236926/037e8475a5686ae0da0b99c9d7992c8a/leitfaden-umsetzung-e-rechnung-im-betrieb-data.pdf">https://www.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/6236926/037e8475a5686ae0da0b99c9d7992c8a/leitfaden-umsetzung-e-rechnung-im-betrieb-data.pdf</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Mit dem Smartphone Belege scannen und als pdf an den Steuerberater weiterleiten</title>
		<link>https://www.hessblank.de/mit-dem-smartphone-belege-scannen-und-als-pdf-an-den-steuerberater-weiterleiten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clemens Blank]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Oct 2023 16:03:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Belege]]></category>
		<category><![CDATA[Buchhaltung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn Sie gerade keinen Scanner zur Hand haben, können Sie Dokumente auch mit dem iPhone scannen. Dazu öffnen Sie die Notiz-App und tippen auf auf die Anhang-Taste und dann auf Dokumente scannen. Vor dem Scannen wählen Sie unten &#8222;Filter&#8220; Schwarzweiß, damit die pdf-Datei nicht zu groß wird. Eine Anleitung finden Sie hier: https://support.apple.com/de-de/HT210336 Sie haben [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Sie gerade keinen Scanner zur Hand haben, können Sie Dokumente auch <strong>mit dem iPhone</strong> scannen. Dazu öffnen Sie die Notiz-App und tippen auf auf die <span class="inline-icon gb-inline-icon">Anhang-Taste<img decoding="async" class="gb-inline-icon-image" src="https://cdsassets.apple.com/live/7WUAS350/images/inline-icons/ios-18-notes-attachment-icon.png" alt="null" width="27" height="30" /></span> und dann auf <span class="inline-icon gb-inline-icon">Dokumente scannen<img decoding="async" class="gb-inline-icon-image" src="https://cdsassets.apple.com/live/7WUAS350/images/inline-icons/ios14-notes-scan-document-icon.png" alt="Dokumente scannen" width="31" height="31" /></span>.<br />
Vor dem Scannen wählen Sie unten &#8222;Filter&#8220; Schwarzweiß, damit die pdf-Datei nicht zu groß wird.</p>
<p><img decoding="async" class=" wp-image-2327" src="https://www.hessblank.de/wp-content/uploads/2023/10/Filter-228x300.jpg" alt="" width="141" height="186" srcset="https://www.hessblank.de/wp-content/uploads/2023/10/Filter-228x300.jpg 228w, https://www.hessblank.de/wp-content/uploads/2023/10/Filter-778x1024.jpg 778w, https://www.hessblank.de/wp-content/uploads/2023/10/Filter-768x1011.jpg 768w, https://www.hessblank.de/wp-content/uploads/2023/10/Filter.jpg 1057w" sizes="(max-width: 141px) 100vw, 141px" /></p>
<p>Eine Anleitung finden Sie hier:<br />
<a href="https://support.apple.com/de-de/HT210336" target="_blank" rel="noopener">https://support.apple.com/de-de/HT210336</a></p>
<p><strong>Sie haben ein Android-Smartphone?</strong><br />
Dann finden Sie hier eine Anleitung:<br />
<a href="https://support.google.com/a/users/answer/9308884?hl=de" target="_blank" rel="noopener">https://support.google.com/a/users/answer/9308884?hl=de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ab 2023 keine erhöhte Gebäude-Abschreibung durch Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer?</title>
		<link>https://www.hessblank.de/ab-2023-keine-erhoehte-gebaeude-abschreibung-durch-nachweis-einer-kuerzeren-nutzungsdauer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clemens Blank]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Aug 2022 16:35:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Abschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[erhöhte Abschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebäudeabschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Jahressteuergesetzes 2022]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsdauer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vermietete Gebäude oder Gebäude im Betriebsvermögen werden i.d.R. typisiert über 33 1/3, 40 oder 50 Jahre abgeschrieben (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG). Weist der Steuerpflichtige, z.B. durch ein Sachverständigengutachten, nach, dass die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes kürzer ist, so können höhere Abschreibungssätze angewendet werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Über Form [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Vermietete Gebäude oder Gebäude im Betriebsvermögen werden i.d.R. typisiert über 33 1/3, 40 oder 50 Jahre abgeschrieben (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG). Weist der Steuerpflichtige, z.B. durch ein Sachverständigengutachten, nach, dass die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes kürzer ist, so können höhere Abschreibungssätze angewendet werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Über Form und Art der Gutachten gab es in der Vergangenheit oft Auseinandersetzung zwischen den Steuerpflichtigen und dem Finanzamt bzw. den Finanzgerichten. Mit Urteil vom 28. Juli 2021 (<em>IX R 25/19) hat d</em>er Bundesfinanzhof <em>für Klarheit bzgl. der Anforderungen an solch ein Gutachten gesorgt und damit den Weg für den Steuerpflichtigen geebnet.</em></p>
<p><em><del>Nach dem jüngst veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zum Jahressteuergesetzes 2022 (Stand 28.07.2022) soll diese Möglichkeit der höheren Abschreibungssätze (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) ersatzlos gestrichen werden. Nach den Anwendungsvorschriften (§ 52 Abs. 15 EStG) dieses Referentenentwurfs soll jedoch die erhöhte Abschreibung auch weiterhin Anwendung finden, wenn sie „für Gebäude im Rahmen der Einkünfteermittlung für das Kalenderjahr 2022 oder das vor dem 1. Januar 2023 endende Wirtschaftsjahr zulässigerweise … vorgenommen wurde“</del> </em></p>
<p><span style="color: #ff0000;"><strong>update</strong></span>: Der Bundestag hat am 2.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 mit wichtigen Abweichungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet. Die beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) wurde nicht umgesetzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Notwendige Mitteilung an das Transparenzregister bis 30.06.2022</title>
		<link>https://www.hessblank.de/notwendige-mitteilung-an-das-transparenzregister-bis-30-06-2022/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clemens Blank]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 May 2022 15:38:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[juristische Personen]]></category>
		<category><![CDATA[Personengesellschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Transparenzregister]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach § 20 Abs. 1 GwG sind u.a. juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG) verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten elektronisch über www.transparenzregister.de zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Die Frist für GmbHs, KGs, und PartGs endet am 30.06.2022, die für [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 20 Abs. 1 GwG sind u.a. juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG) <strong>verpflichtet</strong>, der Bundesanzeiger Verlag GmbH Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten elektronisch über <a href="https://www.transparenzregister.de/" target="_blank" rel="noopener">www.transparenzregister.de</a> zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.</p>
<p>Die <strong>Frist</strong> für GmbHs, KGs, und PartGs endet am 30.06.2022, die für eingetragener Vereine und rechtsfähige Stiftungen am 31.12.2022.</p>
<p>Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht (vgl. § 3 GwG). Weitere Informationen finden Sie beispielsweise beim <a href="https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/_documents/FAQ_transparenz_kachel.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesverwaltungsamt</a>.</p>
<p>Die Eintragung kann von den Verpflichteten selber vorgenommen werden und ist gebührenfrei. Dazu ist eine Registrierung beim <a href="https://www.transparenzregister.de/" target="_blank" rel="noopener">Transparenzregister</a> notwendig.</p>
<p>Bitte beachten Sie, dass wir als Steuerberater in dieser Angelegenheit nicht beraten dürfen. Wenden Sie sich bei Rückfragen zum wirtschaftlich Berechtigten bitte an Ihren Rechtsanwalt oder kontaktieren Sie unseren Herrn Dr. Alders.</p>
<p>Noch ein Hinweis: Der Bundesanzeiger-Verlag ist die registerführende Stelle, die mit der Führung des Transparenzregisters beauftragt ist und wird Ihnen jährlich eine Rechnung stellen. Für das Kalenderjahr 2021 fällt eine Gebühr in Höhe von 11,47 € und ab 2022 eine Gebühr in Höhe von 20,80 € an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="https://www.hessblank.de/notwendige-mitteilung-an-das-transparenzregister-bis-30-06-2022/">Notwendige Mitteilung an das Transparenzregister bis 30.06.2022</a> appeared first on <a href="https://www.hessblank.de">HESS + BLANK</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>BFH-Urteil v. 02.02.2022, I R 22/20: Der BFH hat Cum/Ex-Geschäfte nicht generell für unzulässig erklärt</title>
		<link>https://www.hessblank.de/bfh-urteil-v-02-02-2022-i-r-22-20-der-bfh-hat-cum-ex-geschaefte-nicht-generell-fuer-unzulaessig-erklaert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Cornelius Alders]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Mar 2022 17:43:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Cum-Ex]]></category>
		<category><![CDATA[BFH-Urteil v. 02.02.2022]]></category>
		<category><![CDATA[Cum/Ex]]></category>
		<category><![CDATA[I R 22/20]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalertragsteuer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hessblank.de/?p=2254</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ungeachtet einiger medialer Einschätzungen, der „Bundesfinanzhof [habe nun] Cum-Ex-Geschäfte für unzulässig erklärt“, enthält das kürzlich ergangene BFH-Urteil (v. 02.02.2022, Az. I R 22/20) keine derart pauschale Aussage, sondern dient viel eher zur weiteren Klarstellung in einem Einzelfall. Dessen ungeachtet lassen sich durchaus einige, im Urteil anklingende Ansichten des BFH zum Thema Cum/Ex verallgemeinern. I. Überblick [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ungeachtet einiger medialer Einschätzungen, der „Bundesfinanzhof [habe nun] Cum-Ex-Geschäfte für unzulässig erklärt“, enthält das kürzlich ergangene BFH-Urteil (v. 02.02.2022, Az. I R 22/20) keine derart pauschale Aussage, sondern dient viel eher zur weiteren Klarstellung in einem Einzelfall. Dessen ungeachtet lassen sich durchaus einige, im Urteil anklingende Ansichten des BFH zum Thema Cum/Ex verallgemeinern.</p>
<p><strong>I. Überblick zu den Kernaussagen BFH-Urteil v. 02.02.2022, I R 22/20</strong></p>
<p>Das Urteil enthält folgende Kernaussagen, die bereits in den Leitsätzen anklingen:</p>
<ol>
<li><em>„Ob sich die maßgebenden Transaktionen „außerbörslich“ (Erwerb von sog. Single Stock Futures mit nachfolgender Abwicklung über die Eurex Clearing AG) oder „börslich“ (im Rahmen sog. Schlussauktionen abgespielt haben, ist insoweit ohne Bedeutung.“</em> (Leitsatz 2, S. 2)</li>
</ol>
<ol start="2">
<li><em>Ein Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien am HV-Tag erfolgt nicht, wenn der Erwerb der Aktien Teil eines „<strong>modellhaft aufgelegten Gesamtvertragskonzeptes</strong>“ ist, nach welchem der zivilrechtliche Erwerber angesichts der umfassenden Kontrolle jedes Geschäftsdetails durch Dritte lediglich als <strong>„passiver Teilnehmer“ („Transaktionsvehikel“)</strong> im Geschäftsablauf anzusehen ist. Die markierten Begrifflichkeiten hat der BFH  (in Anlehnung an den BGH) neu entwickelt und diese könnten damit entscheidende Abgrenzungsmerkmale im Rahmen von Cum/Ex-Geschäften werden. Vorliegend hatten die Beteiligten ihre jeweiligen Rollen in einem „Give Up-Agreement“ konkret vereinbart (siehe II.).<br />
</em><em>Zudem folgt der BFH dem FG Köln (Urteil v. 19.07.2019, 2 K 2672/17, EFG 2020 S. 367 Nr. 5 in der Ansicht, dass eine Anrechnung der Steuer voraussetzt, dass die Steuern „einbehalten und abgeführt wurden“. Dies war zuvor unklar, die Finanzverwaltung vertrat lange die Ansicht, dass der Steuereinbehalt für die Steueranrechnung ausreichen würde. Der BFH verneint dies nun, folglich bedarf es auch der Steuerabführung vor jeder Steueranrechnung.</em><em> </em></li>
</ol>
<ol start="3">
<li><em>Der BFH erwähnt außerdem beiläufig, dass der Zweck der Abzugsteuer eine nähere Prüfung der Erstattungsvoraussetzungen und damit auch der Steuerabführung vor jeder Steueranrechnung voraussetzt. Das ist deswegen beachtlich, da diese Prüfung sachlogisch von dem Empfänger der Steuerzahlung und damit von der Finanzverwaltung durchzuführen ist. Wer sonst sollte den tatsächlichen Eingang der bescheinigten Steuerbeträge abschließend prüfen können? Wie heute anzunehmen ist, war jene Prüfung systemseitig nicht vorgesehen bzw. wurde seitens der Finanzverwaltung vor vielen Anrechnungsverfügungen schlicht und einfach nicht durchgeführt. Sollte sich dies als nachweissicher herausstellen, würde daraus allem Anschein nach eine Verletzung des gesetzlichen Pflichtenprogrammes der jeweils handelnden Behörde resultieren – mit weiteren gewichtigen Konsequenzen für etwaige Verfügungen auf Grundlage von § 130 Abs. 2 AO, welche die Anrechnung jener Steuerbeträge pauschal zurücknahm.</em></li>
</ol>
<p><strong>II. </strong><strong>Kurzfassung des Sachverhaltes</strong></p>
<p>Kläger war ein US-Pensionsfonds, der zusammen mit zwei anderen US-Pensionsfonds an einer Personengesellschaft nach dem Recht von Gibraltar (B) ohne Geschäftsführungsbefugnisse beteiligt war (jeweils 1/3 Beteiligung). Die Personengesellschaft (B) führte die Aktientransaktionen durch und war in Deutschland als für Ertragssteuerzwecke transparent qualifiziert worden. Deswegen klagte der Pensionsfonds als einer der Gesellschafter der Personengesellschaft B <strong>auf Verpflichtung des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt), die bescheinigte</strong> <strong>Kapitalertragsteuer nebst SoliZ zu erstatten.</strong></p>
<p><em><u>Anmerkung</u></em><em>: Dieser Fall unterscheidet sich also grundlegend von den Fällen, in den zunächst die Steuerbeträge infolge von Anrechnungsverfügungen erstattet wurden und diese Anrechnungen später infolge von Rücknahmeverfügungen seitens der Finanzverwaltung zurückgefordert wurden.</em></p>
<p>Die U-Limited war haftungsbeschränkte Geschäftsführerin der B und beauftragte nun die C UK Ltd. als Investment-Manager mit der Koordinierung der Aktientransaktionen. Letztlich waren folgende rechtliche Geschäftsbeziehungen in einem „Give up-Agreement“ mit allen Beteiligten (B, C, Interdealerbrokern, D-Bank als General Clearer) fest vereinbart:</p>
<p style="padding-left: 40px;">C Uk Ltd. platzierte im Auftrag von Personengesellschaft B die (außerbörslichen) Kaufverträge bei Interdealerbrokern, die Zugang zu Eurex / Xetra hatten.</p>
<p style="padding-left: 40px;">Die D-Bank Ltd., Sydney/Australien, diente als General Clearer und ging insoweit mit der Eurex Clearing AG (CCP) ein Deckungsgeschäft ein. Der BFH nimmt mit Abschluss dieses Deckungsgeschäftes eine Novation an, eine selten verwendete juristische Besonderheit, nach der die ursprünglichen Vertragsverhältnisse (alle) erlöschen und zugleich ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen B und der Eurex Clearing AG in diesem Zeitpunkt zustande kommt.</p>
<p>Gegenstand der Transaktionen waren</p>
<p style="padding-left: 40px;">überwiegend Single Stock Future-Kontrakte, die außerbörslich bilateral geschlossen wurden (OTC) und anschließend über die trade Entry-Funktionalität ins Eurex System eingegeben wurden. Die D-Bank fungierte als Prime Broker; physische Belieferung; ohne direkte Rechtsbeziehung zwischen Käufer und Verkäufer.</p>
<p style="padding-left: 40px;">Zeitgleich wurden Future-Kontrakte zur Absicherung abgeschlossen (Future Verkauf/Put); vereinbart war: „ex Dividende“ und Barausgleich/cash settlement.</p>
<p style="padding-left: 40px;">Nach Vollzug der Transaktion wurde der Future Verkauf wiederum durch den Erwerb eines Future Kaufs/Call kompensiert bzw. abgesichert; vereinbart war ebenfalls Barausgleich/cash settlement.</p>
<p style="padding-left: 40px;">Die Abwicklung der Transaktionen mit Barausgleich/cash settlement erfolgte über die D-Bank (Clearing Broker). Depotbank war die R-Bank, Irland, die wiederum Erfüllungsgehilfen (Niederlassung Deutschland) einschaltete. Letztere stellten dann als Verwahrstelle der Aktien die „Gutschriftenanzeigen“ (Credit Advices) &#8211; bislang häufig als Steuerbescheinigungen bezeichnet – aus.</p>
<p style="padding-left: 40px;">Ein geringfügiger Teil der Aktien wurde über Schlussauktionen/Closing Auctions erworben.</p>
<p>Die Finanzierung der Geschäfte bei B beruhte u.a. auf Finanzierungsbeiträgen des E-Fund, einem durch die Schweizer K-Bank aufgelegten Investmentfonds nach luxemburgischen Recht  („SICAV“), der mit B Equity Performance Contracts (Swaps) abschloss und dafür eine kurzfristige Rendite von 15,72% zugesagt bekam. Der E-Fund hatte Verkaufsprojekte erstellt, um Kunden zur Geldanlage in die Swaps zu überzeugen. Teil der Anlagestrategie war laut der Prospekte, dass Pensionsfonds eine bevorzugte Behandlung nach den für diese einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen erhielten.</p>
<p><em><u>Anmerkung</u></em><em>: Neben diesen Fällen, in denen die Rollen der Beteiligten allem Anschein nach klar vereinbart waren und damit unter Kenntnis der Beteiligten abliefen &#8211; und die der BFH zurecht als „modellhaft aufgelegte Gesamtvertragskonzepte“ qualifiziert, gibt es eine Vielzahl anderer Fälle, die diese Voraussetzungen gerade nicht erfüllen. Hierzu wird es weiteren Rechtsprechungsbedarf geben. Deswegen ist der medialen Einschätzung in dieser Pauschalität nicht zu folgen, dass der </em>„Bundesfinanzhof Cum-Ex-Geschäfte für unzulässig erklärt“ habe.</p>
<p>Mit Bescheid vom 27.09.2017 lehnte das Bundeszentralamt für Steuern das Anrechnungsbegehren des Klägers ab. Die nachfolgende Klage vor dem FG Köln war erfolglos. Der BFH hat die Revision mit diesem Urteil abgewiesen, er hält den Ablehnungsbescheid für rechtmäßig und sieht den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt an.</p>
<p><strong>III. Vertiefende Betrachtung: Kernaussagen des BFH-Urteils v. 02.02.2022, I R 22/20</strong></p>
<p>Die bislang seitens der Finanzverwaltung und des Hessischen Finanzgerichts vorgebrachte Argumentationslinie, dass „OTC-Geschäfte“ automatisch auf Leerverkäufe und einen „Nicht-Einbehalt“ der Steuer hinwiesen, hat der BFH mit folgendem Leitsatz weitgehend entkräftet:</p>
<p style="padding-left: 40px;">„<strong><em>Ob sich die maßgebenden Transaktionen „außerbörslich“ (Erwerb von sog. Single Stock Futures mit nachfolgender Abwicklung über die Eurex Clearing AG) oder „börslich“ (im Rahmen sog. Schlussauktionen abgespielt haben, ist insoweit ohne Bedeutung</em></strong>.“</p>
<p>Der BFH stellt bereits im 1. Leitsatz fest, dass ein Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuer (hier nach § 50d Abs. 1 S. 2 EStG wegen grenzüberschreitendem Sachverhalt) nur dann besteht, wenn der <strong>Gläubiger der Kapitalerträge</strong> diesen geltend macht und die <strong>Abzugsteuer „einbehalten und abgeführt</strong>“ worden ist. Bislang hieß es seitens der Finanzverwaltung, es würde reichen, wenn die Steuer einbehalten worden wäre – auf die tatsächliche Abführung käme es folglich nicht an.</p>
<p style="padding-left: 40px;">Gläubiger der Kapitalerträge ist die Person, welche die Einkünfte (beispielsweise Dividendenkompensationsleistungen) erzielt (§ 20 Abs. 5 EStG) und das ist wiederum die Person, welche die Anteile am Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Zuflusses der Dividendenkompensationsleistung zivilrechtlich oder wirtschaftlich zuzurechnen sind. Erneut befasst sich der BFH ausführlich mit der Frage des wirtschaftlichen Eigentums an girosammelverwahrten Aktien, um am Ende zu folgender Leitsatz-Aussage zu kommen:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><strong>Leitsatz 2</strong>: „<em>Wirtschaftliches Eigentum über die Anteile wird bei sog. Cum/Ex-Geschäften nicht erworben, wenn der Erwerb der Aktien Teil eines <strong><u>modellhaft aufgelegten Gesamtvertragskonzeptes</u></strong> ist, nach welchem der zivilrechtliche Erwerber die wesentlichen mit einem Aktienerwerb verbundenen Rechte weder ausüben kann noch nach der gestalterischen Konzeption soll, er vielmehr nur die Funktion hat, seine (aufgrund Abkommensrechts gestaltungsermöglichende) Rechtsform in den Geschäftsablauf einzubringen und angesichts der umfassenden Kontrolle jedes Geschäftsdetails durch Dritte lediglich als <strong><u>„passiver Teilnehmer“ („Transaktionsvehikel“)</u></strong> im Geschäftsablauf anzusehen ist</em>.“</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em><u>Anmerkung</u></em><em>: Der BFH führt die beiden markierten Begrifflichkeiten ein. Das modellhaft aufgelegte Gesamtvertragskonzept sieht er als vor dem o.g. Sachverhalt und insbesondere vor dem nachweislich von den Beteiligten abgeschlossenen „Give up-Agreement“ als erfüllt an und innerhalb des modellhaften Gesamtvertragskonzeptes spielt der anrechnungsbegehrende Kläger nur die Rolle als Transaktionsvehikel – hat also weder Entscheidungsbefugnisse noch eine sonstige wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Aktien am HV-Tag. Der BFH rechnet folglich das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien nicht zu. Die Einkünfte sind dann als sog. Dividendenkompensationsleistungen abzugssteuerpflichtig und der Kläger <strong>gilt</strong> nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG als Gläubiger der Kapitalerträge, obwohl ihm kein wirtschaftliches Eigentum zugerechnet wird.</em></p>
<p>Etwas versteckt findet sich ein weiterer Satz in Rz. 63 des Urteils. Dort heißt es: „<em>Denn der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut entspricht dem […] angelegten Zweck der Abzugsteuer, das inländische Besteuerungssubstrat (vorerst) zu sichern und die (nachfolgende) Erstattung von einer näheren Prüfung der Erstattungsvoraussetzungen abhängig zu machen</em>.“  Das ist wohl ein Hinweis darauf, dass die Finanzverwaltung vor der Anrechnung der Steuer hätte prüfen müssen, ob die Anrechnungsvoraussetzungen vorlagen, konkret, ob die Steuer einbehalten und abgeführt wurde. Sofern das Finanzamt diese Prüfung nicht vornahm, trägt es ein maßgebliches Mitverschulden an den Folgen.</p>
<p><em>Sofern Sie in solchen Fällen selbst als Beteiligte involviert sind, freuen wir uns über jeden Gedankenaustausch, um ähnliche Cum/Ex-Fälle im Sinne der Rechtspflege einer sachgerechten Lösung zuzuführen.</em></p>
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		<item>
		<title>Corona-November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe III</title>
		<link>https://www.hessblank.de/corona-november-und-dezemberhilfe-ueberbrueckungshilfe-iii/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clemens Blank]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Feb 2021 07:09:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Corona & Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Dezemberhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Januarhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Soforthilfe Unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Überbrückungshilfe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es gibt immer neue Programme und Änderungen zu Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie. Wir können hier nicht mehr vollumfänglich informieren und verweisen daher auf die entsprechenden Seiten der Bundesregierung: Informationen und Unterstützung für Unternehmen Wenn Sie gezielte Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur weiteren Beratung zur Verfügung. &#160;</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt immer neue Programme und Änderungen zu Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie. Wir können hier nicht mehr vollumfänglich informieren und verweisen daher auf die entsprechenden Seiten der Bundesregierung:</p>
<p><a href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html">Informationen und Unterstützung für Unternehmen</a></p>
<p>Wenn Sie gezielte Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur weiteren Beratung zur Verfügung.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort gestellt werden</title>
		<link>https://www.hessblank.de/antraege-fuer-die-ueberbrueckungshilfe-ii-koennen-ab-sofort-gestellt-werden/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Clemens Blank]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Nov 2020 15:53:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Corona & Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Soforthilfe Unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Überbrückungshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Überbrückungshilfe II]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mittelständler und kleinen Unternehmen aller Branchen erhalten direkte Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden. Wie bei der ersten Überbrückungshilfe müssen bei der Überbrückungshilfe II die Umsatzrückgänge und die Fixkosten durch einen Berufsträger, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mittelständler und kleinen Unternehmen aller Branchen erhalten direkte Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden.</p>
<p>Wie bei der ersten Überbrückungshilfe müssen bei der Überbrückungshilfe II die Umsatzrückgänge und die Fixkosten durch einen Berufsträger, z.B. Steuerberater, dargelegt werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Umsatzrückgängen von mindestens 50 % in zwei aufeinander folgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 (im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat) oder von mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber den entsprechenden Vorjahresmonaten.</p>
<p>Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Neue Überbrückungshilfen für Unternehmen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Clemens Blank]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 11 Jul 2020 11:27:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Corona & Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Soforthilfe Unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Überbrückungshilfe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von betroffenen Unternehmen hilft der Bund für die Monate Juni, Juli und August durch eine Corona-Überbrückungshilfe mit direkten Zuschüssen zu betrieblichen Fixkosten. Die maximale Höhe pro Monat beträgt bei Unternehmen &#8211; bis zu fünf Beschäftigten 3.000 Euro, &#8211; bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro, &#8211; bei größeren Unternehmen 50.000 Euro, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von betroffenen Unternehmen hilft der Bund für die <strong>Monate Juni, Juli und August</strong> durch eine Corona-Überbrückungshilfe mit direkten Zuschüssen zu betrieblichen Fixkosten.</p>
<p>Die maximale Höhe pro Monat beträgt bei Unternehmen<br />
&#8211; bis zu fünf Beschäftigten 3.000 Euro,<br />
&#8211; bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro,<br />
&#8211; bei größeren Unternehmen 50.000 Euro,<br />
jeweils für maximal drei Monate.</p>
<p>Ihr Umsatz muss in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein. Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.</p>
<p>Die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten müssen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer geprüft und die Überbrückungshilfe dann über die folgende Plattform beantragt werden:</p>
<p><a href="https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html">https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html</a></p>
<p><strong>Spätestmögliches Datum für einen Antrag ist der 31. August 2020</strong></p>
<p>Weitere Infos unter:</p>
<p><a href="https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/allgemeine-informationen-zur-ueberbrueckungshilfe.html">https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/allgemeine-informationen-zur-ueberbrueckungshilfe.html</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Mehrwertsteuersenkungen ab 1. Juli 2020 / Konjunkturpaket beschlossen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Cornelius Alders]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Jun 2020 15:52:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Regierungskoalition hat sich im Rahmen des aktuellen Konjunkturpaketes auf folgende Eckpunkte verständigt (Beschlusslage 03.06.2020): Absenkung der Mehrwertsteuer: Vom 1. Juli 2020 an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden. Maßgeblich für die Anwendung des [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Regierungskoalition hat sich im Rahmen des aktuellen Konjunkturpaketes auf folgende Eckpunkte verständigt (Beschlusslage 03.06.2020):</p>
<ul class="rte--list">
<li><strong>Absenkung der Mehrwertsteuer: </strong>Vom 1. Juli 2020 an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden. Maßgeblich für die Anwendung des Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung und nicht, wann die Rechnung ausgestellt oder der Rechnungsbetrag beglichen wurde.</li>
<li><strong>Kinderbonus für Familien:</strong> Einmalig erhalten Eltern 300 Euro pro Kind. Für Alleinerziehende werden die Freibeträge verdoppelt.</li>
<li><strong>Stärkung der Kommunen: </strong>Der Bund erhöht seinen Anteil an den Kosten für die Unterkunft von Bedürftigen, gleicht die Gewerbesteuerausfälle der Kommunen zur Hälfte aus und stärkt den Öffentlichen Nahverkehr sowie den Gesundheitssektor.</li>
<li><strong>Entlastung bei den Stromkosten:</strong> Die EEG-Umlage soll ab 2021 über Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt abgesenkt werden.</li>
<li><strong>Zukunftspaket:</strong> 50 Milliarden des Programms gehen in ein Zukunftspaket unter anderem mit steuerlicher Forschungsförderung für die Entwicklung von Quantencomputing und Künstlicher Intelligenz. Auch die verstärkte Nutzung der Wasserstoffenergie und eine verbesserte Förderung von Elektrofahrzeugen sind Teil des Pakets.</li>
</ul>
<p>Ungeachtet des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens und weiteren, noch auszugestaltenden Umsetzungsdetails dieser Eckpunkte, sollten Unternehmer ihre betrieblichen Abläufe entsprechend vorausschauend anpassen. Die Umsatzsteuersatzänderungen haben weit verzweigte Auswirkungen bei sehr vielen Geschäftsvorfällen. Es gilt insbesondere:</p>
<ul>
<li>sämtliche Ausgangsrechnungen über die eigene Leistungserbringung in diesem Zeitraum sind mit den verminderten Sätzen zu erstellen &#8211; etwaige Softwareumstellungen sollten frühzeitig eingeleitet werden;</li>
<li>alle Daueraufträge sind zu überprüfen, außerdem ist ein besonderes Augenmerk auf die korrekte Berücksichtigung in Eingangsrechnungen zu legen;</li>
<li>ggf. sind in Schlussabrechnungen Aufteilungen anhand der geänderten Mehrwertsteuersätze je Leistung vorzunehmen;</li>
<li>ggf. sind bei Teilleistungen und Anzahlungsmodellen die Steuersatzänderungen im Detail nachzuvollziehen und zu ändern.</li>
</ul>
<p>Für weitere Informationen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/konjunkturpaket-1757482</p>
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