Das sogenannte Berliner Testament gehört zu den häufigsten Testamentsgestaltungen in Deutschland.
Das Prinzip ist einfach: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder werden regelmäßig erst nach dem Tod des zweiten Elternteils Erben (§ 2269 BGB).
Genau hier kann jedoch ein erheblicher steuerlicher Nachteil liegen:
Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen persönlichen erbschaftsteuerlichen Freibetrag von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Beim klassischen Berliner Testament erben die Kinder beim ersten Todesfall jedoch nichts. Der persönliche Freibetrag von jeweils 400.000 € gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil bleibt daher ungenutzt.
Verstirbt später auch der zweite Elternteil, erwerben die Kinder den dann vorhandenen Nachlass grundsätzlich von diesem. Ihnen steht damit grundsätzlich nur der persönliche Freibetrag gegenüber dem zuletzt verstorbenen Elternteil von jeweils 400.000 € zur Verfügung.
Beispiel mit zwei Kindern:
Bei entsprechender Gestaltung könnten beim Tod beider Eltern persönliche Freibeträge der Kinder von insgesamt bis zu 1,6 Mio. € genutzt werden:
2 Eltern × 2 Kinder × 400.000 € = 1.600.000 €
Beim klassischen Berliner Testament bleiben dagegen im ersten Erbfall insgesamt 800.000 € an persönlichen Freibeträgen ungenutzt.
Müssen die beiden Kinder deshalb beim zweiten Erbfall jeweils zusätzliche 400.000 € versteuern, beträgt die Erbschaftsteuer bei Steuerklasse I und einem Steuersatz von 15 % jeweils 60.000 € (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
Steuerlicher Nachteil für die Familie: 120.000 €
(Annahme: kein nach §§ 13a ff. ErbStG begünstigtes Vermögen und keine weiteren Steuerbefreiungen oder Freibeträge.)
Gerade bei größeren Vermögen, Immobilien oder Unternehmensvermögen sollte deshalb genau geprüft werden, ob das klassische Berliner Testament auch erbschaftsteuerlich zur familiären Situation passt.
Rechtsgrundlagen: § 2269 BGB; §§ 15, 16 und 19 ErbStG.
