Ab 2023 keine erhöhte Gebäude-Abschreibung durch Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer?

Vermietete Gebäude oder Gebäude im Betriebsvermögen werden i.d.R. typisiert über 33 1/3, 40 oder 50 Jahre abgeschrieben (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG). Weist der Steuerpflichtige, z.B. durch ein Sachverständigengutachten, nach, dass die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes kürzer ist, so können höhere Abschreibungssätze angewendet werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Über Form und Art der Gutachten gab es in der Vergangenheit oft Auseinandersetzung zwischen den Steuerpflichtigen und dem Finanzamt bzw. den Finanzgerichten. Mit Urteil vom 28. Juli 2021 (IX R 25/19) hat der Bundesfinanzhof für Klarheit bzgl. der Anforderungen an solch ein Gutachten gesorgt und damit den Weg für den Steuerpflichtigen geebnet.

Nach dem jüngst veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zum Jahressteuergesetzes 2022 (Stand 28.07.2022) soll diese Möglichkeit der höheren Abschreibungssätze (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) ersatzlos gestrichen werden. Nach den Anwendungsvorschriften (§ 52 Abs. 15 EStG) dieses Referentenentwurfs soll jedoch die erhöhte Abschreibung auch weiterhin Anwendung finden, wenn sie „für Gebäude im Rahmen der Einkünfteermittlung für das Kalenderjahr 2022 oder das vor dem 1. Januar 2023 endende Wirtschaftsjahr zulässigerweise … vorgenommen wurde“

update: Der Bundestag hat am 2.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 mit wichtigen Abweichungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet. Die beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) wurde nicht umgesetzt.