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	<title>Clemens Blank, Author at HESS + BLANK</title>
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	<description>Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät</description>
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	<title>Clemens Blank, Author at HESS + BLANK</title>
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	<item>
		<title>Das Berliner Testament – beliebt, aber steuerlich nicht immer günstig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Clemens Blank]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Sep 2026 12:34:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das sogenannte Berliner Testament gehört zu den häufigsten Testamentsgestaltungen in Deutschland. Das Prinzip ist einfach: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder werden regelmäßig erst nach dem Tod des zweiten Elternteils Erben (§ 2269 BGB). Genau hier kann jedoch ein erheblicher steuerlicher Nachteil liegen: Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen persönlichen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p data-pm-slice="1 1 []">Das sogenannte Berliner Testament gehört zu den häufigsten Testamentsgestaltungen in Deutschland.</p>
<p>Das Prinzip ist einfach: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder werden regelmäßig erst nach dem Tod des zweiten Elternteils Erben (§ 2269 BGB).</p>
<p><strong>Genau hier kann jedoch ein erheblicher steuerlicher Nachteil liegen:</strong></p>
<p>Jedes Kind hat gegenüber <strong>jedem Elternteil</strong> einen persönlichen erbschaftsteuerlichen Freibetrag von <strong>400.000 €</strong> (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).</p>
<p>Beim klassischen Berliner Testament erben die Kinder beim ersten Todesfall jedoch nichts. Der persönliche Freibetrag von jeweils 400.000 € gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil bleibt daher ungenutzt.</p>
<p>Verstirbt später auch der zweite Elternteil, erwerben die Kinder den dann vorhandenen Nachlass grundsätzlich von diesem. Ihnen steht damit grundsätzlich nur der persönliche Freibetrag gegenüber dem zuletzt verstorbenen Elternteil von jeweils 400.000 € zur Verfügung.</p>
<p><strong>Beispiel mit zwei Kindern:</strong></p>
<p>Bei entsprechender Gestaltung könnten beim Tod beider Eltern persönliche Freibeträge der Kinder von insgesamt bis zu <strong>1,6 Mio. €</strong> genutzt werden:</p>
<p>2 Eltern × 2 Kinder × 400.000 € = <strong>1.600.000 €</strong></p>
<p>Beim klassischen Berliner Testament bleiben dagegen im ersten Erbfall insgesamt <strong>800.000 € an persönlichen Freibeträgen ungenutzt</strong>.</p>
<p>Müssen die beiden Kinder deshalb beim zweiten Erbfall jeweils zusätzliche <strong>400.000 € versteuern</strong>, beträgt die Erbschaftsteuer bei Steuerklasse I und einem Steuersatz von 15 % jeweils <strong>60.000 €</strong> (§ 19 Abs. 1 ErbStG).</p>
<p><strong>Steuerlicher Nachteil für die Familie: 120.000 €</strong></p>
<p><em>(Annahme: kein nach §§ 13a ff. ErbStG begünstigtes Vermögen und keine weiteren Steuerbefreiungen oder Freibeträge.)</em></p>
<p>Gerade bei größeren Vermögen, Immobilien oder Unternehmensvermögen sollte deshalb genau geprüft werden, ob das klassische Berliner Testament auch <strong>erbschaftsteuerlich</strong> zur familiären Situation passt.</p>
<p><em>Rechtsgrundlagen: § 2269 BGB; §§ 15, 16 und 19 ErbStG.</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025</title>
		<link>https://www.hessblank.de/einfuehrung-der-obligatorischen-elektronischen-rechnung-bei-umsaetzen-zwischen-unternehmern-ab-dem-1-januar-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clemens Blank]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Nov 2024 17:27:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Belege]]></category>
		<category><![CDATA[Buchhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Digitalisierung]]></category>
		<category><![CDATA[R-Rechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die gesetzliche Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) im B2B-Bereich. Diese Regelung betrifft alle Unternehmen, die Leistungen an Geschäftskunden erbringen, nicht jedoch Rechnungen an Privatpersonen oder Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen) und Fahrkarten, die als Rechnungsbeleg verwendet werden. E-Rechnungen müssen in einem strukturierten elektronischen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die gesetzliche Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) im B2B-Bereich. Diese Regelung betrifft alle Unternehmen, die Leistungen an Geschäftskunden erbringen, nicht jedoch Rechnungen an Privatpersonen oder Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen) und Fahrkarten, die als Rechnungsbeleg verwendet werden.</p>
<p>E-Rechnungen müssen in einem strukturierten elektronischen Format (XRechnung oder ZUGFeRD) erstellt und versendet werden. Rechnungen auf Papier oder im PDF-Format gehören nicht dazu.</p>
<p><strong>-&gt; Ab dem 01.01.2025 müssen alle Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu versenden, zu empfangen, zu verarbeiten und zu archivieren.</strong></p>
<p>Mit der digitalen Buchhaltung können wir Ihre E-Rechnungen verarbeiten und revisionssicher archivieren.</p>
<p>Allerdings gibt es Übergangsfristen: Bis zum 31.12.2026 können Papier- oder PDF-Rechnungen übermittelt werden, wenn der Rechnungsempfänger diesem Verfahren zustimmt. Betrug der Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers nicht mehr als 800.000 Euro, verlängert sich diese Frist sogar bis zum 31.12.2027.</p>
<p>Diese Übergangsfristen sollten nicht dazu verleiten, das Thema auf die lange Bank zu schieben: Die E-Rechnung hat viele Vorteile, wie reduzierte Prozesskosten sowie schnelle und zuverlässige Verarbeitung.</p>
<p>Ausführliche Informationen erhalten Sie auch bei den IHKs oder beim Bundesministerium der Finanzen:<br />
<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-10-15-einfuehrung-e-rechnung.html">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-10-15-einfuehrung-e-rechnung.html</a></p>
<p><a href="https://www.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/6236926/037e8475a5686ae0da0b99c9d7992c8a/leitfaden-umsetzung-e-rechnung-im-betrieb-data.pdf">https://www.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/6236926/037e8475a5686ae0da0b99c9d7992c8a/leitfaden-umsetzung-e-rechnung-im-betrieb-data.pdf</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Mit dem Smartphone Belege scannen und als pdf an den Steuerberater weiterleiten</title>
		<link>https://www.hessblank.de/mit-dem-smartphone-belege-scannen-und-als-pdf-an-den-steuerberater-weiterleiten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clemens Blank]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Oct 2023 16:03:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Belege]]></category>
		<category><![CDATA[Buchhaltung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn Sie gerade keinen Scanner zur Hand haben, können Sie Dokumente auch mit dem iPhone scannen. Dazu öffnen Sie die Notiz-App und tippen auf auf die Anhang-Taste und dann auf Dokumente scannen. Vor dem Scannen wählen Sie unten &#8222;Filter&#8220; Schwarzweiß, damit die pdf-Datei nicht zu groß wird. Eine Anleitung finden Sie hier: https://support.apple.com/de-de/HT210336 Sie haben [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Sie gerade keinen Scanner zur Hand haben, können Sie Dokumente auch <strong>mit dem iPhone</strong> scannen. Dazu öffnen Sie die Notiz-App und tippen auf auf die <span class="inline-icon gb-inline-icon">Anhang-Taste<img decoding="async" class="gb-inline-icon-image" src="https://cdsassets.apple.com/live/7WUAS350/images/inline-icons/ios-18-notes-attachment-icon.png" alt="null" width="27" height="30" /></span> und dann auf <span class="inline-icon gb-inline-icon">Dokumente scannen<img decoding="async" class="gb-inline-icon-image" src="https://cdsassets.apple.com/live/7WUAS350/images/inline-icons/ios14-notes-scan-document-icon.png" alt="Dokumente scannen" width="31" height="31" /></span>.<br />
Vor dem Scannen wählen Sie unten &#8222;Filter&#8220; Schwarzweiß, damit die pdf-Datei nicht zu groß wird.</p>
<p><img decoding="async" class=" wp-image-2327" src="https://www.hessblank.de/wp-content/uploads/2023/10/Filter-228x300.jpg" alt="" width="141" height="186" srcset="https://www.hessblank.de/wp-content/uploads/2023/10/Filter-228x300.jpg 228w, https://www.hessblank.de/wp-content/uploads/2023/10/Filter-778x1024.jpg 778w, https://www.hessblank.de/wp-content/uploads/2023/10/Filter-768x1011.jpg 768w, https://www.hessblank.de/wp-content/uploads/2023/10/Filter.jpg 1057w" sizes="(max-width: 141px) 100vw, 141px" /></p>
<p>Eine Anleitung finden Sie hier:<br />
<a href="https://support.apple.com/de-de/HT210336" target="_blank" rel="noopener">https://support.apple.com/de-de/HT210336</a></p>
<p><strong>Sie haben ein Android-Smartphone?</strong><br />
Dann finden Sie hier eine Anleitung:<br />
<a href="https://support.google.com/a/users/answer/9308884?hl=de" target="_blank" rel="noopener">https://support.google.com/a/users/answer/9308884?hl=de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ab 2023 keine erhöhte Gebäude-Abschreibung durch Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer?</title>
		<link>https://www.hessblank.de/ab-2023-keine-erhoehte-gebaeude-abschreibung-durch-nachweis-einer-kuerzeren-nutzungsdauer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clemens Blank]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Aug 2022 16:35:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Abschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[erhöhte Abschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebäudeabschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Jahressteuergesetzes 2022]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsdauer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vermietete Gebäude oder Gebäude im Betriebsvermögen werden i.d.R. typisiert über 33 1/3, 40 oder 50 Jahre abgeschrieben (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG). Weist der Steuerpflichtige, z.B. durch ein Sachverständigengutachten, nach, dass die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes kürzer ist, so können höhere Abschreibungssätze angewendet werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Über Form [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Vermietete Gebäude oder Gebäude im Betriebsvermögen werden i.d.R. typisiert über 33 1/3, 40 oder 50 Jahre abgeschrieben (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG). Weist der Steuerpflichtige, z.B. durch ein Sachverständigengutachten, nach, dass die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes kürzer ist, so können höhere Abschreibungssätze angewendet werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Über Form und Art der Gutachten gab es in der Vergangenheit oft Auseinandersetzung zwischen den Steuerpflichtigen und dem Finanzamt bzw. den Finanzgerichten. Mit Urteil vom 28. Juli 2021 (<em>IX R 25/19) hat d</em>er Bundesfinanzhof <em>für Klarheit bzgl. der Anforderungen an solch ein Gutachten gesorgt und damit den Weg für den Steuerpflichtigen geebnet.</em></p>
<p><em><del>Nach dem jüngst veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zum Jahressteuergesetzes 2022 (Stand 28.07.2022) soll diese Möglichkeit der höheren Abschreibungssätze (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) ersatzlos gestrichen werden. Nach den Anwendungsvorschriften (§ 52 Abs. 15 EStG) dieses Referentenentwurfs soll jedoch die erhöhte Abschreibung auch weiterhin Anwendung finden, wenn sie „für Gebäude im Rahmen der Einkünfteermittlung für das Kalenderjahr 2022 oder das vor dem 1. Januar 2023 endende Wirtschaftsjahr zulässigerweise … vorgenommen wurde“</del> </em></p>
<p><span style="color: #ff0000;"><strong>update</strong></span>: Der Bundestag hat am 2.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 mit wichtigen Abweichungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet. Die beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) wurde nicht umgesetzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Notwendige Mitteilung an das Transparenzregister bis 30.06.2022</title>
		<link>https://www.hessblank.de/notwendige-mitteilung-an-das-transparenzregister-bis-30-06-2022/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clemens Blank]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 May 2022 15:38:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[juristische Personen]]></category>
		<category><![CDATA[Personengesellschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Transparenzregister]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach § 20 Abs. 1 GwG sind u.a. juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG) verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten elektronisch über www.transparenzregister.de zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Die Frist für GmbHs, KGs, und PartGs endet am 30.06.2022, die für [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 20 Abs. 1 GwG sind u.a. juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG) <strong>verpflichtet</strong>, der Bundesanzeiger Verlag GmbH Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten elektronisch über <a href="https://www.transparenzregister.de/" target="_blank" rel="noopener">www.transparenzregister.de</a> zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.</p>
<p>Die <strong>Frist</strong> für GmbHs, KGs, und PartGs endet am 30.06.2022, die für eingetragener Vereine und rechtsfähige Stiftungen am 31.12.2022.</p>
<p>Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht (vgl. § 3 GwG). Weitere Informationen finden Sie beispielsweise beim <a href="https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/_documents/FAQ_transparenz_kachel.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesverwaltungsamt</a>.</p>
<p>Die Eintragung kann von den Verpflichteten selber vorgenommen werden und ist gebührenfrei. Dazu ist eine Registrierung beim <a href="https://www.transparenzregister.de/" target="_blank" rel="noopener">Transparenzregister</a> notwendig.</p>
<p>Bitte beachten Sie, dass wir als Steuerberater in dieser Angelegenheit nicht beraten dürfen. Wenden Sie sich bei Rückfragen zum wirtschaftlich Berechtigten bitte an Ihren Rechtsanwalt oder kontaktieren Sie unseren Herrn Dr. Alders.</p>
<p>Noch ein Hinweis: Der Bundesanzeiger-Verlag ist die registerführende Stelle, die mit der Führung des Transparenzregisters beauftragt ist und wird Ihnen jährlich eine Rechnung stellen. Für das Kalenderjahr 2021 fällt eine Gebühr in Höhe von 11,47 € und ab 2022 eine Gebühr in Höhe von 20,80 € an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Corona-November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe III</title>
		<link>https://www.hessblank.de/corona-november-und-dezemberhilfe-ueberbrueckungshilfe-iii/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clemens Blank]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Feb 2021 07:09:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Corona & Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Dezemberhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Januarhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Soforthilfe Unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Überbrückungshilfe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es gibt immer neue Programme und Änderungen zu Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie. Wir können hier nicht mehr vollumfänglich informieren und verweisen daher auf die entsprechenden Seiten der Bundesregierung: Informationen und Unterstützung für Unternehmen Wenn Sie gezielte Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur weiteren Beratung zur Verfügung. &#160;</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt immer neue Programme und Änderungen zu Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie. Wir können hier nicht mehr vollumfänglich informieren und verweisen daher auf die entsprechenden Seiten der Bundesregierung:</p>
<p><a href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html">Informationen und Unterstützung für Unternehmen</a></p>
<p>Wenn Sie gezielte Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur weiteren Beratung zur Verfügung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="https://www.hessblank.de/corona-november-und-dezemberhilfe-ueberbrueckungshilfe-iii/">Corona-November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe III</a> appeared first on <a href="https://www.hessblank.de">HESS + BLANK</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort gestellt werden</title>
		<link>https://www.hessblank.de/antraege-fuer-die-ueberbrueckungshilfe-ii-koennen-ab-sofort-gestellt-werden/</link>
					<comments>https://www.hessblank.de/antraege-fuer-die-ueberbrueckungshilfe-ii-koennen-ab-sofort-gestellt-werden/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clemens Blank]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Nov 2020 15:53:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Corona & Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Soforthilfe Unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Überbrückungshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Überbrückungshilfe II]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mittelständler und kleinen Unternehmen aller Branchen erhalten direkte Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden. Wie bei der ersten Überbrückungshilfe müssen bei der Überbrückungshilfe II die Umsatzrückgänge und die Fixkosten durch einen Berufsträger, [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://www.hessblank.de/antraege-fuer-die-ueberbrueckungshilfe-ii-koennen-ab-sofort-gestellt-werden/">Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort gestellt werden</a> appeared first on <a href="https://www.hessblank.de">HESS + BLANK</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mittelständler und kleinen Unternehmen aller Branchen erhalten direkte Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden.</p>
<p>Wie bei der ersten Überbrückungshilfe müssen bei der Überbrückungshilfe II die Umsatzrückgänge und die Fixkosten durch einen Berufsträger, z.B. Steuerberater, dargelegt werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Umsatzrückgängen von mindestens 50 % in zwei aufeinander folgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 (im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat) oder von mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber den entsprechenden Vorjahresmonaten.</p>
<p>Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Neue Überbrückungshilfen für Unternehmen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Clemens Blank]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 11 Jul 2020 11:27:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-Hilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Corona & Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Soforthilfe Unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Überbrückungshilfe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von betroffenen Unternehmen hilft der Bund für die Monate Juni, Juli und August durch eine Corona-Überbrückungshilfe mit direkten Zuschüssen zu betrieblichen Fixkosten. Die maximale Höhe pro Monat beträgt bei Unternehmen &#8211; bis zu fünf Beschäftigten 3.000 Euro, &#8211; bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro, &#8211; bei größeren Unternehmen 50.000 Euro, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von betroffenen Unternehmen hilft der Bund für die <strong>Monate Juni, Juli und August</strong> durch eine Corona-Überbrückungshilfe mit direkten Zuschüssen zu betrieblichen Fixkosten.</p>
<p>Die maximale Höhe pro Monat beträgt bei Unternehmen<br />
&#8211; bis zu fünf Beschäftigten 3.000 Euro,<br />
&#8211; bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro,<br />
&#8211; bei größeren Unternehmen 50.000 Euro,<br />
jeweils für maximal drei Monate.</p>
<p>Ihr Umsatz muss in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein. Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.</p>
<p>Die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten müssen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer geprüft und die Überbrückungshilfe dann über die folgende Plattform beantragt werden:</p>
<p><a href="https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html">https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html</a></p>
<p><strong>Spätestmögliches Datum für einen Antrag ist der 31. August 2020</strong></p>
<p>Weitere Infos unter:</p>
<p><a href="https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/allgemeine-informationen-zur-ueberbrueckungshilfe.html">https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/allgemeine-informationen-zur-ueberbrueckungshilfe.html</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Neues Urteil zu Cum-Ex</title>
		<link>https://www.hessblank.de/neues-urteil-zu-cum-ex/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clemens Blank]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Mar 2020 14:33:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Cum-Ex]]></category>
		<category><![CDATA[Cum/Ex]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Köln hat am 15.01.2020 die Entscheidungsgründe zu einem weiteren „Cum-Ex-Urteil“ (v. 19.07.2019, 6 K 2672/17) veröffentlicht. Die Klägerseite konnte mit dem Begehren auf Steueranrechnung unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides (Verpflichtungssituation), nicht durchdringen. Die Klage wurde abgewiesen. Revision ist wegen grundlegender Bedeutung zugelassen. In dem Urteil formuliert das Gericht insbesondere zwei Voraussetzungen für die Steueranrechnung [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">Das Finanzgericht Köln hat am 15.01.2020 die Entscheidungsgründe zu einem weiteren „Cum-Ex-Urteil“ (v. 19.07.2019, 6 K 2672/17) veröffentlicht. Die Klägerseite konnte mit dem Begehren auf Steueranrechnung unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides (Verpflichtungssituation), nicht durchdringen. Die Klage wurde abgewiesen. Revision ist wegen grundlegender Bedeutung zugelassen.</p>
<p style="font-weight: 400;">In dem Urteil formuliert das Gericht insbesondere zwei Voraussetzungen für die Steueranrechnung (AGL § 50d Abs. 1 S. 2 EStG iVm Art. 10 DBA USA): (1) der Antragsteller ist Gläubiger der Kapitalerträge und (2) die bescheinigte Kapitalertragsteuer wurde einbehalten und abgeführt. Beides sieht das Gericht als nicht erwiesen an und entscheidet vor allem nach Feststellungslast gegen die Klägerseite.</p>
<p>Weitere Informationen finden Sie auf dem <a href="https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseFGs/15_01_2020/index.php">Justizportal NRW</a>.</p>
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