Neues Urteil zu Cum-Ex

Das Finanzgericht Köln hat am 15.01.2020 die Entscheidungsgründe zu einem weiteren „Cum-Ex-Urteil“ (v. 19.07.2019, 6 K 2672/17) veröffentlicht. Die Klägerseite konnte mit dem Begehren auf Steueranrechnung unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides (Verpflichtungssituation), nicht durchdringen. Die Klage wurde abgewiesen. Revision ist wegen grundlegender Bedeutung zugelassen.

In dem Urteil formuliert das Gericht insbesondere zwei Voraussetzungen für die Steueranrechnung (AGL § 50d Abs. 1 S. 2 EStG iVm Art. 10 DBA USA): (1) der Antragsteller ist Gläubiger der Kapitalerträge und (2) die bescheinigte Kapitalertragsteuer wurde einbehalten und abgeführt. Beides sieht das Gericht als nicht erwiesen an und entscheidet vor allem nach Feststellungslast gegen die Klägerseite.

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