Zum 1. Januar 2027 tritt die nächste Stufe der gesetzlichen E-Rechnungspflicht in Kraft

Zum 1. Januar 2027 tritt die nächste Stufe der gesetzlichen E-Rechnungspflicht in Kraft. Wir möchten Sie daher auf die wesentlichen Änderungen hinweisen.

  1. Ausstellung von E-Rechnungen
    Ab dem 1. Januar 2027 sind Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 € grundsätzlich verpflichtet, bei Umsätzen mit anderen inländischen Unternehmern elektronische Rechnungen auszustellen. Ab dem 1. Januar 2028 besteht die Ausstellungspflicht grundsätzlich für alle inländischen Unternehmer. Ausnahmen gelten für Kleinunternehmer und Kleinbetragsrechnungen bis 250 €.
  2. Anforderungen an E-Rechnungen
    Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten, elektronisch verarbeitbaren Format ausgestellt werden, beispielsweise als XRechnung oder ZUGFeRD-Rechnung.
    Eine einfache PDF-Rechnung erfüllt diese Anforderungen nicht.
    Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre Rechnungssoftware die gesetzlichen Anforderungen rechtzeitig erfüllt.
  3. Eingangsrechnungen und Vorsteuerabzug
    Auch beim Rechnungsempfang sind die neuen Anforderungen zu beachten. Ist Ihr Lieferant zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet, genügt eine herkömmliche Papier- oder PDF-Rechnung grundsätzlich nicht mehr.
    In solchen Fällen kann der Vorsteuerabzug gefährdet sein, auch wenn die Finanzverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulässt.
    Da Sie regelmäßig nicht erkennen können, ob Ihr Lieferant aufgrund seines Vorjahresumsatzes bereits zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet ist, empfehlen wir Ihnen, möglichst von allen Lieferanten E-Rechnungen anzufordern.
  4. Aufbewahrung
    E-Rechnungen müssen im ursprünglichen elektronischen Format aufbewahrt werden. Die alleinige Speicherung eines Ausdrucks oder einer PDF-Ansicht genügt nicht.

Wir empfehlen Ihnen, Ihre Rechnungsprozesse rechtzeitig auf die neuen Anforderungen auszurichten.